Bürgerliches Gesetzbuch

§ 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

Gesetzestext

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 281 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 281 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVII ZR 92/20Urteil · 09.11.2023
Geltendmachung von Ansprüchen in einer werkvertraglichen Leistungskette mit Haupt- und Nachunternehmern; Kostenvorschuss in einer Leistungskette
BGHV ZR 158/22Urteil · 23.06.2023
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Beschlussersetzungsverfahren
BGHV ZR 134/22Urteil · 25.05.2023
Elektronischer Rechtsverkehr und Gewährleistung beim Kauf: Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Anspruch des Käufers auf Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache
BGHV ZR 67/22Urteil · 23.03.2023
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis: Anwendbarkeit des § 281 BGB
BGHV ZR 231/20Urteil · 13.05.2022
Sachmängelhaftung: Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs "neu für alt"; Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten
BGHXI ZR 445/17Urteil · 20.02.2018
Immobiliardarlehensvertrag: Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vorfälligkeitsentschädigung bei außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
BGHVIII ZR 49/15Urteil · 13.07.2016
Rücktritt vom Kaufvertrag: Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist; inhaltliche Anforderungen an die Fristsetzung; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer
BGHVIII ZR 176/14Urteil · 18.03.2015
Pferdekaufvertrag: Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 281 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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