Bundesgerichtshof · Urteil vom 13. Juli 2016
VIII ZR 49/15
Rücktritt vom Kaufvertrag: Angemessenheit der Nacherfüllungsfrist; inhaltliche Anforderungen an die Fristsetzung; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 13. Juli 2016
- Aktenzeichen
- VIII ZR 49/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:130716UVIIIZR49.15.0
- Dokumentnummer
- KORE301162016
Amtlicher Leitsatz
1a. Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1 BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 1954, II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.36
1b. Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen - hier ein Verlangen nach schneller Behebung gerügter Mängel - deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12. August 2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 und vom 18. März 2015, VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564). Ergibt sich dabei aus den Gesamtumständen, dass ein ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen vorliegt, schadet es nicht, dass dieses in höfliche Form einer "Bitte" gekleidet ist.25
2. Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. April 2015, VIII ZR 80/14, NJW 2015, 1669).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne nicht Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB), denn sie sei vom Vertrag, der wegen der untergeordneten Montageleistungen nach den Bestimmungen des Kaufrechts zu beurteilen sei (§ 651 Satz 1 BGB), nicht wirksam zurückgetreten.
Der mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 erklärte Rücktritt sei unwirksam, weil die Klägerin der Beklagten hinsichtlich der zuvor gerügten Mängel - das Bestehen solcher Mängel unterstellt - keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die mit Schreiben der Klägerin vom 11. März 2009 bis zum 27. März 2009 bestimmte Frist sei zu kurz bemessen gewesen. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, anlässlich der Termine in ihrem Haus am 29. Januar und 2. Februar 2009 seien schriftlich festgehaltene Mängel moniert worden. Dies gebiete jedoch keine andere Beurteilung, weil - wie bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt habe - mit der (behaupteten) Forderung nach unverzüglicher Mängelbeseitigung keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei.
Entsprechendes gelte für das Schreiben der Klägerin vom 16. Februar 2009. Zwar habe sie eine Vielzahl von Mängeln gerügt, jedoch lediglich eine Bitte um Behebung geäußert, ohne der Beklagten eine Frist zu setzen.
Es sei der Klägerin nicht gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar gewesen, Nacherfüllung unter angemessener Fristsetzung zu verlangen. Auch aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen - deren Richtigkeit unterstellt -, wonach die Küche unbrauchbar und eine Mängelbeseitigung nur durch ihren Abbau zu erreichen sei, folge nicht, dass der Beklagten keine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen gewesen sei.
Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht aus der Behauptung der Klägerin, der Inhaber der Beklagten habe am 16. März 2009 telefonisch mitgeteilt, die Küche werde bis zum 23. März 2009 fertiggestellt. § 323 Abs. 1 BGB erfordere, wie bereits das Landgericht ausgeführt habe, das Setzen einer angemessenen Frist. Zudem habe sich der Inhaber der Beklagten am 24. März 2009 unstreitig bereit erklärt, Mängel bis zum 20. April 2009 zu beheben. Zwar habe die Klägerin geltend gemacht, die mit Schreiben vom 11. März 2009 bis zum 27. März 2009 gesetzte Frist sei im Hinblick auf die hochpreisige Küche nicht zu kurz gewesen. Ein hoher Kaufpreis entbinde den Käufer jedoch nicht von der Pflicht, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.
Das Landgericht habe für die Mängelbeseitigung zutreffend eine Frist von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet. Ein Zuwarten von bis zu sechs Wochen sei der Klägerin nicht unzumutbar gewesen; trotz der nicht uneingeschränkten Nutzbarkeit hätten in der Küche Mahlzeiten zubereitet werden können.
Es sei auch kein Sachverhalt gegeben, bei dem das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Schuldners entfallen wäre. Die Klägerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Küche selbst bei Nacherfüllung auch zukünftig nicht über längere Zeit mangelfrei sein werde. Eine ungewöhnliche Häufung von Verstößen gegen anerkannte Regeln der Technik sei zur Zeit der Rücktrittserklärung am 31. März 2009 nicht ersichtlich gewesen.
Mangels wirksamer Fristsetzung bestünden auch keine Schadensersatzansprüche gemäß § 437 Nr. 3, § 281 BGB. Die Klägerin könne schließlich auch keinen Schadensersatz für die aufgewendeten Kosten des Privatgutachtens verlangen. Sie habe diese Kosten nicht für erforderlich halten dürfen, weil der Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam gewesen sei (§ 249 BGB). II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung (§ 651 Satz 1, § 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, § 323 Abs. 1 Alt. 2, § 346 Abs. 1, § 348 BGB) und auf Schadensersatz statt der Leistung wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung (§ 651 Satz 1, § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) nicht versagt werden.
1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings darauf abgestellt, dass auf die Vereinbarung der Parteien über die Lieferung der Einbauküche die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden (§ 651 Satz 1 BGB). Nach der nicht angegriffenen Würdigung des Berufungsgerichts sind die vereinbarten Montageleistungen, auf die unstreitig ein Anteil am Gesamtkaufpreis in Höhe von 3.860 € netto entfällt, von untergeordneter Bedeutung und bilden nicht den Schwerpunkt des Vertrages (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW-RR 2004, 850 unter II 1; Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 6 ff. mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 18).
2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu Sachmängeln der Einbauküche getroffen. Nach dem im Revisionsverfahren - insbesondere durch Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten sowie das ergänzende, anlässlich des Ausbaus der Küche erstellte Privatgutachten - zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin ist daher davon auszugehen, dass die von der Beklagten gelieferte und montierte Einbauküche behebbare Sachmängel aufwies (§ 434 Abs. 1 BGB).
3. Die behaupteten Sachmängel unterstellt, hat das Berufungsgericht den am 31. März 2009 erklärten Rücktritt rechtsfehlerhaft als unwirksam angesehen und das Schadensersatzverlangen zurückgewiesen, weil die Klägerin der Beklagten zuvor keine angemessene Frist zur Nachbesserung bestimmt habe.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301162016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.