Bürgerliches Gesetzbuch

§ 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug

Gesetzestext

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 348 BGB verweist.

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