Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. Juni 2023
V ZR 158/22
Sondernutzungsrecht in WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses; Beschlussersetzungsverfahren
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 23. Juni 2023
- Aktenzeichen
- V ZR 158/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:230623UVZR158.22.0
- Dokumentnummer
- KORE300742023
Amtlicher Leitsatz
1a. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht. 8
1b. Ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt, richtet sich ebenfalls nach dem materiellen Recht. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar. 9
1c. Die Rechtskraft eines nach § 510b ZPO ergangenen Urteils, das zu Unrecht eine Entschädigungsleistung zuspricht, hindert ein Gericht in einem Folgeprozess nicht daran, den Anspruch auf Vornahme der Handlung als fortbestehend anzusehen. 15
2. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Störungsabwehr nach § 15 Abs. 3 WEG aF keine Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 67/22, VersR 2023, 792 Rn. 14 ff.). 16
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Beschlussantrags (sog. Negativbeschluss), hat er hiermit nur dann Erfolg, wenn lediglich die beantragte positive Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte, also insoweit das Ermessen auf Null reduziert war (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 69/21, NJW 2023, 63 Rn. 9). 21
4. Wird ein Negativbeschluss angefochten, mit dem lediglich ein Beschlussantrag abgelehnt wird, ist bei der Bewertung des Gesamtinteresses und des Einzelinteresses die gegenüber der Entscheidung über ein positives Beschlussergebnis zurückbleibende Rechtskraftwirkung durch einen Abschlag von 50% zu berücksichtigen. 32
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 2 (Beschlussersetzung betreffend den Austausch des Schlosses des Hofeinfahrtstors) und 3 (Schlüsselherausgabe) zurückgewiesen worden sind.
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2021 wird im Kostenpunkt und im Hinblick auf die oben genannten Anträge (Bestandteil des erstinstanzlichen Antrags zu 2) geändert.
Es ist beschlossen, dass den Klägern die Möglichkeit eingeräumt wird, das Hofeinfahrtstor der Wohnungseigentumsanlage H. in D. zu öffnen und zu schließen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagte zu 2/3 und die Kläger zu 1/3.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 8 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass den Klageanträgen, die sämtlich auf die Gewährung des Zugangs zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz gerichtet seien, das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 in dem Vorprozess entgegenstehe. Wenn - wie hier - nach § 510b ZPO die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung zusammen mit einer Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung für den Fall deren nicht fristgemäßer Vornahme tituliert sei, schließe dies eine Zwangsvollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme der Handlung nach § 888a ZPO aus. Wähle ein Kläger diesen Weg, begebe er sich der Möglichkeit, die Vornahme der Handlung selbst zu erzwingen. Einer neuerlichen Klage stünde die Rechtskraft des ersten Urteils entgegen. Könnten die Kläger trotz der Zahlung der Entschädigung von 7.500 € durch die Eheleute L. und des dadurch eingetretenen Ausschlusses der Zwangsvollstreckung sowie der Rechtskraft des Urteils in dem Vorprozess die Vornahme derselben Handlung über das Beschlussanfechtungs- bzw. Beschlussersetzungsverfahren erzwingen, liefe dies dem Sinn und Zweck des § 510b ZPO zuwider. II.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beschlussersetzungsantrag stattgeben müssen, während sich die Abweisung des Anfechtungsantrags als im Ergebnis zutreffend erweist und die Revision insoweit zurückzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die von den Klägern gegen die GdWE gerichteten Klageanträge, mit denen sie sämtlich das Ziel verfolgen, das Hofeingangstor öffnen zu können und damit Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und ihrem Pkw-Stellplatz zu erlangen, nicht bereits wegen des Urteils des Amtsgerichts vom 16. Juni 2014 abzuweisen. Hierfür kann offenbleiben, ob das Urteil in subjektiver Hinsicht Rechtskraftwirkungen auch im Verhältnis der Kläger und der jetzt beklagten GdWE entfaltet und ob die Kläger nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 mögliche Ansprüche aus diesem Urteil noch selbst geltend machen könnten. Dem Urteil in dem Vorprozess kommt nämlich bereits in objektiver Hinsicht nicht die ihm von dem Berufungsgericht zugeschriebene Rechtskraftwirkung zu (§ 322 Abs. 1 ZPO). Da die Streitgegenstände in beiden Prozessen nicht identisch sind, ist insoweit nur eine Bindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Präjudizialität denkbar, an der es aber fehlt (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen einer Präjudizialität BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/22, NJW 2023, 1220 Rn. 19 mwN). Ebensowenig sind die Kläger aus materiell-rechtlichen Gründen an der (erneuten) Geltendmachung der Ansprüche auf Zugangsgewährung gehindert.
a) Richtig ist zunächst allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. In dem Vorprozess hat das Amtsgericht eine Entscheidung gemäß § 510b ZPO getroffen. Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte nach dieser Vorschrift auf Antrag des Klägers für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt werden. Dies ist nach der ausdrücklichen Feststellung in dem Urteil vom 16. Juni 2014 der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision waren die Anträge auf die Vornahme einer Handlung gerichtet, nämlich darauf, zwei Schlüssel für das Hofeingangstor für die Zuwegung zu dem Gemeinschaftsgarten und dem Pkw-Stellplatz zur Verfügung zu stellen. In welcher Weise die in diesem Verfahren beklagten Eheleute L. die Pflicht erfüllten, ob sie also bereits vorhandene Schlüssel zur Verfügung stellten oder Schlüssel nachmachen ließen, blieb ihnen überlassen. Ein nach § 883 ZPO zu vollstreckender und von § 510b ZPO nicht erfasster Herausgabeanspruch (vgl. § 888a ZPO sowie Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, NJW-RR 2018, 331 Rn. 10) wurde nicht geltend gemacht. Von der ebenfalls bestehenden Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 255, 259 ZPO eine Leistungsklage mit einer Fristsetzung und einer Schadensersatzklage zu verbinden, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht (vgl. zu der grundsätzlichen Wahlmöglichkeit Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 50; MüKoZPO/Deppenkemper, 6. Aufl., § 510b Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 63/16, aaO Rn. 10).
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das nach § 510b ZPO zu Gunsten der Kläger ergangene Urteil und die Zahlung der hierin titulierten Entschädigungssumme hätten zur Folge, dass die Kläger den Zugang zu dem Gemeinschaftsgarten und ihrem Pkw-Stellplatz weder von den Beklagten des Vorprozesses noch von der GdWE als der jetzigen Beklagten verlangen könnten. Ein auf dieses Ziel gerichteter Anspruch der Kläger ist weder aus prozessualen noch aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
aa) Wird ein Schuldner nach § 510b ZPO zur Vornahme einer Handlung und zugleich für den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen wird, zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, erlischt nicht bereits durch die Verurteilung als solche der Anspruch auf Vornahme der Handlung. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung steht nach Ablauf der Frist auch nicht rechtskräftig fest, dass der Leistungsanspruch nicht besteht. Vielmehr ergeben sich die prozessualen Folgen aus § 888a ZPO, wonach bei einer entsprechenden Verurteilung nach § 510b ZPO - lediglich - die Zwangsvollstreckung aufgrund der Vorschriften der §§ 887, 888 ZPO ausgeschlossen ist. Weitere Rechtsfolgen lassen sich den §§ 510b, 888a ZPO insoweit nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass bereits aus prozessrechtlichen Gründen mit dem Fristablauf eine automatische Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Entschädigungsanspruch eintritt (vgl. BAG, NZA 1993, 520, 521 zu der Parallelvorschrift des § 61 Abs. 2 ArbGG). Auch soweit § 510b ZPO dem Gericht die Möglichkeit einräumt, dem Kläger für den Fall einer nicht fristgemäß vorgenommenen Handlung einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen, handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Die Verurteilung zu einer Entschädigung nach § 510b ZPO setzt voraus, dass materiell-rechtlich nach Fristablauf Schadensersatz verlangt werden kann. Die Vorschrift selbst begründet einen solchen Anspruch nicht (vgl. Wieczorek/Schütze/Reuschle, ZPO, 4. Aufl., § 510b Rn. 18, 56; BeckOK ZPO/Toussaint [1.12.2022], § 510b Rn. 20; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 510b Rn. 12; MüKoZPO/Deppenkemper, 6. Aufl., § 510b Rn. 4). Es handelt sich also nicht, wie offenbar das Amtsgericht in dem Vorprozess gemeint hat, um eine Entschädigung für den in § 888a ZPO angeordneten Verlust der Vollstreckbarkeit. Das Gericht muss prüfen, ob der Gläubiger nach dem materiellen Recht nach Fristablauf Schadensersatz verlangen kann.
bb) Deshalb richtet es sich ebenfalls nach dem materiellen Recht, ob der Anspruch auf Vornahme der Handlung bei einer Verurteilung nach § 510b ZPO nach Fristablauf erlischt. Eine solche Erlöschensvorschrift stellt § 281 Abs. 4 BGB dar.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300742023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.