Zivilprozessordnung

§ 259 ZPO Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Gesetzestext

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 259 ZPO verweist.

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