Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. Februar 2018
XI ZR 445/17
Immobiliardarlehensvertrag: Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags; Vorfälligkeitsentschädigung bei außerordentlicher Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 11. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 20. Februar 2018
- Aktenzeichen
- XI ZR 445/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:200218UXIZR445.17.0
- Dokumentnummer
- KORE300572018
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags.20
2. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683, Rn. 7) entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in den Entscheidungsgründen zwar mit der Frage nach dem kumulativen Bestehen von Ansprüchen auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung infolge verzugsbedingter Vorfälligkeit bei Unternehmerdarlehen und auf Ersatz des durch den Verzug mit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Vorfälligkeitsentschädigung entstandenen Schadens begründet. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat es damit aber die Zulassung der Revision nicht auf die Anspruchshöhe beschränkt. Denn die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage erfasst sowohl den Schadensersatz statt der Leistung als auch den Verzugsschaden. Die Frage nach einer kumulativen Geltendmachung beider Schadensarten lässt sich indes ohne eine Nachprüfung des Anspruchsgrundes nicht ohne weiteres beantworten. Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht die revisionsrechtliche Nachprüfung beschränken wollte. B.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zu, weil diese der Beklagten zugestanden hätten. Die Beklagte habe gegen die beiden Darlehensnehmer B. und N. einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 281, 252 BGB gehabt, weil diese ihre Pflicht zur Zahlung der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr vollständig erfüllt hätten. Die Beklagte habe deshalb die vier Darlehen nach vorangegangenen Mahnungen, mit denen sie den Darlehensnehmern nach § 281 Abs. 1 BGB erfolglos Fristen zur Nacherfüllung gesetzt habe, kündigen dürfen. Die Verletzung der Ratenzahlungsverpflichtungen aus den Darlehen hätten die Darlehensnehmer zu vertreten. Aufgrund dessen habe der Beklagten die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden, die sie zu Recht jeweils für den Zeitraum zwischen der Wirksamkeit der Kündigungen und dem Ende der Zinsbindungszeiträume berechnet habe. Die Schadensberechnung auf der Grundlage des Wiederanlagezinses wie auch die Abzinsung seien ebenfalls zutreffend erfolgt und im Übrigen von der Klägerin auch nicht angegriffen worden.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Geltendmachung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch § 497 Abs. 1 i.V.m. § 503 Abs. 2 BGB gesperrt, weil diese Vorschriften allein für Verbraucherdarlehen gelten würden. Die von den Darlehensnehmern geschlossenen vier Darlehensverträge beträfen indes keine Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB, weil die Darlehensnehmer die Darlehen nicht als Verbraucher, sondern in Ausübung oder zur Aufnahme gewerblicher Tätigkeit aufgenommen hätten. Sie hätten nämlich mit den finanzierten Immobilien geplant, am Markt dauerhaft Einnahmen durch die Zurverfügungstellung von Wohnungen und Gewerbeeinheiten gegen Entgelt zu erzielen. Dass die Grundstücke nicht im Eigentum der Verwaltungsgesellschaften, sondern im Eigentum der Darlehensnehmer gestanden hätten, sei unerheblich. Die Finanzierung sei nahezu ohne Eigenmittel erfolgt. Zwar könnten auch Investitionen in erheblicher Höhe lediglich der Verwaltung privaten Vermögens dienen. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Darüber hinaus vermittle der Umfang der mit der Immobilienverwaltung verbundenen Tätigkeiten insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs. Die hohe Anzahl der Vermittlungsobjekte innerhalb der jeweiligen Immobilien, das Angebot tageweiser Vermietung der Apartments und die Planung von zwei Mitarbeiter-Apartments sprächen für einen beachtlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand. Dem stehe nicht der von der Klägerin behauptete Umstand entgegen, dass die Vermietungen von zu Hause aus vorgenommen worden seien. Der Unterhalt eines gesonderten Büros sei keine Voraussetzung für einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, der ebenso aus einer Privatwohnung geführt werden könne. Gegen einen privaten Zweck der finanzierten Immobilien spreche zudem, dass ausweislich der Kontaktangaben auf der entsprechenden Internetseite die Apartments durch eine hierfür besonders bestellte Geschäftsführerin verwaltet würden. Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Anschlussberufung erstmals konkret zur Organisation der Apartmentvermietung und deren Nutzung beweisbewehrt vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.
Die Beklagte könne die auf den jeweiligen Kündigungszeitpunkt berechnete Vorfälligkeitsentschädigung auch neben dem Ersatz des Verzugsschadens geltend machen. Die beiden Ansprüche schlössen sich nicht aus, weil es sich um den Ersatz zweier unabhängig voneinander bestehender Schadenspositionen handele. Eine Überkompensation liege nicht vor, weil der Nichterfüllungsschaden hier anhand der Aktiv-Passiv-Methode unter Berücksichtigung der hypothetischen Wiederanlagezinsen und der Abzinsung auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung berechnet worden sei. II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung in einem Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Beklagten auf eine Vorfälligkeitsentschädigung in der geltend gemachten Höhe nicht bejaht werden.
1. Entgegen den Angriffen der Revision ist das Berufungsgericht allerdings im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB im Hinblick auf alle vier streitgegenständlichen Darlehen zugestanden hat.
a) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erleidet (Senatsurteil vom 8. Oktober 1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Dies ist hier der Fall.
Die Darlehensnehmer B. und N. haben die ihnen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegende Pflicht zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen verletzt und dadurch die von der Beklagten am 22. Februar 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags mit der Endnummer 89 wie auch die am 5. April 2012 erklärte außerordentliche Kündigung der drei weiteren Darlehensverträge mit den Endnummern 87, 88 und 90 veranlasst.
Entgegen der Auffassung der Revision steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte die Kündigung vom 5. April 2012 auf eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer gemäß § 490 Abs. 1 BGB und Nr. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gestützt hat. Der Darlehensnehmer schuldet zwar nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht aber die Erhaltung seiner Bonität. In dem Kündigungsschreiben vom 5. April 2012 hat die Beklagte indes die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Darlehensnehmer mit dem ergebnislosen Fristablauf der Kündigung vom 22. Februar 2012 und dem fortbestehenden Zahlungsverzug der Darlehensnehmer begründet. Die schuldhafte Verletzung der Zahlungspflicht der Darlehensnehmer, die zur Kündigung des Darlehensvertrags mit der Endnummer 89 geführt hat, ist damit auch adäquat kausal für die Kündigung der weiteren Darlehensverträge gewesen. Die Kündigung vom 5. April 2012 weist nicht nur eine lediglich äußerliche Verbindung zu dem Zahlungsverzug auf, sondern steht dazu in einem inneren Zusammenhang.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300572018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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