Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. März 2023

V ZR 67/22

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wegen Störungen im Nachbarschaftsverhältnis: Anwendbarkeit des § 281 BGB

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
23. März 2023
Aktenzeichen
V ZR 67/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:230323UVZR67.22.0
Dokumentnummer
KORE315452023

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. 14 19 26

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus - 5. Zivilkammer - vom 6. April 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB komme nicht in Betracht, weil der Kläger die Beklagten nicht durch Selbstvornahme der Arbeiten von deren Verbindlichkeit aus § 1004 Abs. 1 BGB befreit habe. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB scheitere bereits daran, dass § 281 BGB auf einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB weder unmittelbar noch analog anwendbar sei. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Zahlungsansprüche könnten sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB oder § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ergeben; ein Vorschuss könne gemäß § 887 Abs. 2 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung eines Titels über den Beseitigungsanspruch erlangt werden. Durch die Anwendung von § 281 BGB würde zudem das Wahlrecht des Schuldners in Bezug auf das „Wie“ der Beseitigung umgangen. Schließlich entstünden durch das in § 281 Abs. 4 BGB vorgesehene Erlöschen des Beseitigungsanspruchs erhebliche Abgrenzungsprobleme, welche Beeinträchtigung bereits vorhanden gewesen und abgegolten sei und welche nicht. B.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

I. Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger mit ihr seinen durch das Berufungsgericht als unzulässig angesehenen Hilfsantrag auf Beseitigung der Wurzeln weiterverfolgt, denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage des Bestehens von Zahlungsansprüchen wegen der Wurzeln der Pappel beschränkt.

1. Zwar enthält die Entscheidungsformel des Berufungsurteils nur eine Beschränkung der Zulassung auf die „Ansprüche wegen der Wurzeln der Pappel“ und keine ausdrückliche Beschränkung auf die Hauptanträge bzw. auf Zahlungsansprüche. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es ist anerkannt, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbstständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 Rn. 7 mwN; Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 7). So liegt es hier, denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Revision nur zur Klärung der Frage zulassen wollte, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Eigentümer wegen in sein Grundstück gewachsener Wurzeln Zahlungsansprüche geltend machen kann. Zwar könnte die Formulierung „Rechte eines Nachbarn, insbesondere Schadensersatzansprüche“ isoliert betrachtet auch Beseitigungsansprüche umfassen. Mit den hierzu vertretenen „unterschiedlichen Ansichten“ hat sich das Berufungsgericht jedoch nur im Hinblick auf die Zahlungsansprüche befasst. Über den Beseitigungsanspruch hat es - wegen der von ihm angenommenen Unzulässigkeit der Klageänderung - nicht in der Sache entschieden. Die von ihm als zulassungsrelevant angesehene Frage betrifft nur den mit den Hauptanträgen geltend gemachten Streitstoff (Zahlungsanspruch, Nebenforderungen und Feststellungsantrag).

2. Die Beschränkung ist wirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte, beschränkt werden. Das setzt voraus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 8 mwN). Das ist hier der Fall, denn die Hauptanträge, mit denen Schadensersatz bzw. die Feststellung künftiger Verpflichtung zum Ersatz von Schäden begehrt wird, können in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Beseitigungsanspruch beurteilt werden und nicht in Widerspruch zu diesem geraten.

II. Die somit nur hinsichtlich der Abweisung des Zahlungs- und des Feststellungsantrags zulässige Revision ist unbegründet.

1. Das Berufungsgericht verneint zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 240 € netto für die Beseitigung der Unebenheit des Pflasters (durch Aufnahme der Pflastersteine, Entfernung der Wurzeln und Wiederverlegung der Pflastersteine).

a) Für einen Anspruch aus § 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 BGB fehlt es jedenfalls an einer Vornahme der Arbeiten durch den Kläger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil er ein Geschäft des Störers besorgt hat, oder, wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen, weil der Störer von seiner Beseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist (vgl. etwa Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 243; Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN). Der Kläger hat die Unebenheit des Pflasters aber bislang nicht beseitigt.

b) Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nur auf Beseitigung der Störung, nicht aber auf Zahlung eines Kostenvorschusses gerichtet ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. April 1989 - V ZR 248/87, NJW 1989, 2541). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik, denn das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Vorschussansprüche nur in Ausnahmefällen, etwa im Werkvertrags- oder Auftragsrecht (zutreffend OLG Brandenburg, VersR 2017, 175 mwN; MüKoBGB/Raff, 9. Aufl., § 1004 Rn. 285; BeckOK BGB/Fritzsche [1.11.2022], § 1004 Rn. 84).

c) Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 68; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371 Rn. 18 mwN). Der Kläger war und ist aber nicht an der Durchsetzung seines Abwehr- und Beseitigungsanspruchs gehindert. Ihm steht nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dieser Anspruch umfasst nicht nur die Entfernung der unter dem Pflaster befindlichen Wurzeln, sondern auch die hierfür erforderliche Aufnahme der Pflastersteine und deren anschließende Wiederverlegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1368; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 238).

d) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten in Bezug auf den Wurzelüberwuchs ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

e) Richtig sieht das Berufungsgericht schließlich auch, dass dem Kläger gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zusteht. Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums - hier: auf Entfernung der herübergewachsenen Wurzeln und Wiederherstellung des Pflasters der Garageneinfahrt - keine Anwendung.

aa) Dies ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage, inwieweit die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, insbesondere die des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, auch auf dingliche Ansprüche Anwendung finden, beschäftigt die Rechtswissenschaft und Rechtspraxis bereits seit den Beratungen über den Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. Croon-Gestefeld, ZfPW 2022, 285 f. mwN).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315452023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.