Bürgerliches Gesetzbuch

§ 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

Gesetzestext

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 906 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 906 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHV ZR 97/21Urteil · 23.03.2023
Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von Nachbargrundstück
BGHV ZR 99/21Urteil · 28.01.2022
Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts: Ausschluss eines quasinegatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs bei öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigter Grundstücksnutzung; Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Grundstücks durch Immissionen; Zulässigkeit der Abweisung eines Hauptantrags durch Teilurteil und Zurückstellung der Entscheidung über den Hilfsantrag
BGHVIII ZR 258/19Urteil · 24.11.2021
Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten Lärm- und Schmutzimmissionen vom Nachbargrundstück; Vorliegen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung
BGHVIII ZR 31/18Urteil · 29.04.2020
Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten Geräusch- und Schmutzimmissionen; konkludente Beschaffenheitsvereinbarung; Darlegungs- und Beweislastregeln; tatrichterliche notwendige Feststellungen im Einzelfall; Ansprüche des Vermieters gegen den Verursacher der Geräusch- und Schmutzimmissionen
BGHV ZR 218/18Urteil · 20.09.2019
Anspruch auf Beseitigung eines Baums auf Nachbargrundstück wegen Immissionen
BGHV ZR 96/18Urteil · 05.07.2019
Schadensersatzpflicht eines Recyclingunternehmens nach Detonation einer Bombe in Bauschutt
BGHV ZR 102/18Urteil · 14.06.2019
Pflicht eines Nachbarn zur Duldung von Überwuchs
BGHV ZR 143/17Urteil · 26.10.2018

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 906 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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