Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. Oktober 2018
V ZR 143/17
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 26. Oktober 2018
- Aktenzeichen
- V ZR 143/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR143.17.0
- Dokumentnummer
- KORE302412018
Amtlicher Leitsatz
1. Da das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört, sind daraus herrührende Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung des benachbarten Grundstücks im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen; insoweit hat ein Berufsmusiker, der sein Instrument (hier: Trompete) im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt.14
2. Dass sich Geräuscheinwirkungen durch die Nutzung von Nebenräumen wie einem Dachgeschoss- oder Kellerraum verhindern oder verringern lassen, rechtfertigt es nicht, dem Nachbarn das Musizieren in den Haupträumen seines Hauses gänzlich zu untersagen.15
3. Bei der Bestimmung der einzuhaltenden Ruhezeiten kommt es grundsätzlich nicht auf die individuellen Lebensumstände des die Unterlassung beanspruchenden Nachbarn an (hier: Nachtdienst als Gleisbauer); vielmehr sind beim häuslichen Musizieren die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit einzuhalten.26
4. Wann und wie lange musiziert werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 13. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2015 geändert, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in allen Instanzen tragen die Kläger.
Im Hinblick auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung beider Beklagter auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB. Ob die Kläger wesentlich in der Benutzung ihres Hauses beeinträchtigt würden und deshalb Unterlassung verlangen könnten, richte sich nach dem Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen. Ein richterlicher Ortstermin habe ergeben, dass das Trompetenspiel des Beklagten im Dachgeschoss von einem Durchschnittsmenschen mit gutem Gehör im Wohnzimmer der Kläger (Erdgeschoss) nicht und in deren Schlafzimmer (Dachgeschoss) nur leise zu hören sei. Erfolge das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten zu 1 (Erdgeschoss), höre man es im angrenzenden klägerischen Wohnzimmer in schwacher Zimmerlautstärke. Das Musizieren mit der Trompete könne nicht generell verboten werden, da es eine ortsübliche Nutzung des Hauseigentums darstelle. Nachdem aber das Trompetenspiel im Schlafzimmer der Kläger - wenn auch leise - zu hören sei, müsse die Spieldauer auf zehn Stunden wöchentlich beschränkt werden. Der tägliche Ablauf enthalte Tätigkeiten, bei denen ein Durchschnittsbenutzer des Hauses der Kläger eine hörbare Musikquelle im Nachbarhaus ertragen könne. Über die angegebene Zeitspanne hinaus sei das Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik jedoch nicht zumutbar. Die begrenzten Ausnahmen an Wochenenden trügen dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte zu 1 vor bestimmten schwierigen Konzerten an Sonn- oder Montagen zusätzlichen Übungsbedarf habe. II. Revisionen der Beklagten
1. Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg. Ein auf §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB gestützter Unterlassungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn sie als Störerin anzusehen wäre. Schon daran fehlt es. Ihre Verurteilung hat das Berufungsgericht nicht näher begründet. Zustandsstörerin ist die Beklagte zu 2 nicht, weil die von den Klägern bekämpfte Störung nicht von dem Zustand des gemeinsamen Hauses, sondern von dem Verhalten des Beklagten zu 1 ausgeht. Da die Beklagte zu 2 weder selbst Trompete spielt noch Unterricht erteilt, kann sie nur als mittelbare Handlungsstörerin zu der Unterlassung verpflichtet sein. Als mittelbarer Handlungsstörer wird angesehen, wer die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 8 mwN). Weil der Schwerpunkt des Verhaltens der Beklagten zu 2 in einem Unterlassen liegt, würde die Beeinträchtigung nur dann durch ihre Willensbetätigung verursacht, wenn sie verpflichtet wäre, gegen das Musizieren des Beklagten zu 1 einzuschreiten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Mai 2014 - V ZR 131/13, NJW 2014, 2640 Rn. 10 mwN). Für eine solche Handlungspflicht ist nichts ersichtlich. Aus dem Miteigentum der Beklagten zu 2 lässt sie sich nicht herleiten, weil der Beklagte zu 1 das gemeinsame Haus nicht aufgrund einer Gebrauchsüberlassung seitens der Beklagten zu 2 (dazu Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 204), sondern als Miteigentümer aus eigenem Recht nutzt (vgl. § 743 Abs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen auch Senat, Urteil vom 14. September 2018 - V ZR 138/17, juris Rn. 27 f.). Aus familiären Bindungen ergibt sich ebenfalls keine Handlungspflicht. Ob die Beklagten verheiratet sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; auch wenn dies der Fall sein sollte, ergäbe sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) keine Verpflichtung, den Ehepartner davon abzuhalten, zu musizieren oder Musikunterricht zu erteilen. Schließlich ist für das auch im Verhältnis der Beklagten zu 2 zu den Klägern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis anerkannt, das eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht stattfindet (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380).
2. Auch die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg.
a) Allerdings ist das angefochtene Urteil - entgegen der insoweit übereinstimmenden Ansicht der Parteien - nicht schon wegen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 ZPO aufzuheben; das Berufungsgericht hat den Klägern nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt haben.
aa) Beantragt haben die Kläger, „die Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass das Spielen von Musikinstrumenten auf dem Anwesen der Kläger nicht wahrgenommen werden kann.“ Dieser Antrag hat nichts anderes als einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Geräuscheinwirkung zum Gegenstand; nur wird nicht ein bestimmtes Verhalten der Beklagten verlangt, sondern das zu erzielende Ergebnis umschrieben, dass nämlich jegliche von dem Musizieren herrührende Geräuscheinwirkung auf das Grundstück der Kläger unterbleiben soll. Daraus ergibt sich, dass das Landgericht, indem es das Musizieren auf bestimmte Zeiten beschränkt und den Musikunterricht untersagt hat, den Klägern nicht etwas anderes als beantragt zugesprochen hat, sondern weniger; die Geräuschimmissionen sollen gestattet sein, wenn sie zu bestimmten Zeiten aus eigener Hausmusik im Dachgeschoss herrühren, und im Übrigen sollen sie unterbleiben.
bb) Über den Antrag der Kläger wäre das Berufungsgericht nur dann hinausgegangen, wenn es auch solche Instrumentalmusik verboten hätte, die im Haus der Kläger nicht zu vernehmen ist. Einen dahingehenden Ausspruch enthält das Urteil aber nicht. Der Urteilstenor ist allerdings sehr weit und in diesem Punkt unklar gefasst. Denn zunächst wird die Instrumentalmusik - abgesehen von den gestatteten Zeiten im Dachgeschoss - ohne jede Differenzierung nach der Art des Instruments untersagt; aber in anderem Zusammenhang, nämlich hinsichtlich der Wochenenden, wird dem Beklagten zu bestimmten Zeiten gestattet, „Trompete zu üben“. Der Urteilstenor ist daher unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe auszulegen. Schon aus dem Eingang des Tatbestands ergibt sich, dass die Parteien (nur) um das Trompetenspiel streiten. Auch im Übrigen befassen sich die Entscheidungsgründe lediglich mit dem „Mithören nicht selbst gewählter Trompetenmusik“ und nicht mit sonstigen Instrumenten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Trompetenspiel beschränkt werden sollte, das nach den getroffenen Feststellungen im Haus der Kläger - wenn auch in unterschiedlicher Intensität und nicht überall gleich - stets zu hören ist.
b) Mit der gegebenen Begründung und in der vorgesehenen Reichweite kann ein Unterlassungsanspruch der Kläger gegen den Beklagten zu 1 gemäß §§ 1065, 1004 i.V.m. § 906 BGB nicht bejaht werden.
aa) Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur auf Grund wertender Beurteilung festgesetzt werden. Dabei sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG (Senat, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, st. Rspr.). Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt hat (Senat, Urteil vom 5. Februar 1993 - V ZR 62/91, BGHZ 121, 248, 252).
bb) Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil schon deshalb nicht stand, weil es der Prüfung der Wesentlichkeit einen rechtsfehlerhaften - nämlich zu strengen - Maßstab zugrunde gelegt hat.
(1) Das gilt zunächst im Hinblick auf das Trompetenspiel im Wohnzimmer der Beklagten.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302412018Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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