Bürgerliches Gesetzbuch

§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Gesetzestext

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 278 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 278 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVII ZR 119/24Urteil · 15.01.2026
BGHVII ZR 170/19Urteil · 09.12.2021
Unternehmerprivileg in der gesetzlichen Unfallversicherung: Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer und Zurechnung von Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
BGHV ZR 125/17Urteil · 08.06.2018
Wohnungseigentum: Schadensersatzanspruch einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Pflichtverletzungen des Verwalters bei der Durchführung von Beschlüssen; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen; Haftung für durch Auftragnehmer verursachte Schäden am Sondereigentum
BGHVII ZR 204/14Urteil · 07.12.2017
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer eines Unternehmers gegen den Besteller einer Werkleistung und einen vom Besteller beauftragten Dritten
BVerwG7 C 29/15Urteil · 21.09.2017
Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens
BGHII ZR 358/16Urteil · 04.07.2017
Kapitalanlagegeschäft: Haftung des Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft für Aufklärungsmängel der bei den Beitrittsverhandlungen eingeschalteten Vertriebsgesellschaft
BGHIII ZR 271/15Urteil · 02.03.2017
Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden
BGHVIII ZR 249/15Urteil · 25.01.2017
Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Verspätung der Abrechnung wegen verspäteten Wohnungseigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 278 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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