Bundesgerichtshof · Urteil vom 2. März 2017

III ZR 271/15

Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vorsitzenden eines Schulzweckverbands in Sachsen für Pflichtverletzungen gegenüber dem Zweckverband; Vorliegen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
3. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
2. März 2017
Aktenzeichen
III ZR 271/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:020317UIIIZR271.15.0
Dokumentnummer
KORE301102017

Amtlicher Leitsatz

1. Der ehrenamtlich tätige Vorsitzende eines Schulzweckverbandes in Sachsen haftet dem Zweckverband für Pflichtverletzungen entsprechend § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) nur, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden sind.14

2. Zwischen einem sächsischen Schulzweckverband und seinen Mitgliedsgemeinden besteht ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, auf das die Regelungen über zivilrechtliche Schuldverhältnisse in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finden.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Revisionsverfahren tragen die Klägerin und der Beklagte zu 2 jeweils zu ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im Revisionsverfahren trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgesichts Dresden vom 24. Juli 2015 hat die Klägerin zu tragen (Streitwert 1.761,08 €). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 2 haben in der Sache keinen Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1 zu. Denn eine etwaige Haftung des Beklagten zu 1 sei in analoger Anwendung des § 97 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 BeamtStG) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dem Beklagten zu 1 sei jedoch im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Erhebungsbogens lediglich ein leicht fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 2 einen Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 662, 280, 278 BGB. Denn zwischen dem Beklagten zu 2 und der Klägerin bestehe im Rahmen des Zweckverbands eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung. Diese habe eine dem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehung zum Gegenstand, innerhalb derer sich der Beklagte zu 2 das Fehlverhalten des Beklagten zu 1 im Verhältnis zur Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Haftung im Außenverhältnis zur Klägerin sei insoweit nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Revision der Klägerin

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2 rechtsfehlerfrei verneint. Zwar haftet der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 für Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Ehrenamts als Vorsitzender des Zweckverbands. Auch ist dem Beklagten zu 2 aus dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ein Schaden entstanden, da der Klägerin ihrerseits ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2 nach Maßgabe der Grundsätze über Ersatzansprüche im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zusteht (siehe Revision des Beklagten zu 2). Jedoch ist die Haftung des Beklagten zu 1 im Innenverhältnis zum Beklagten zu 2 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Insoweit findet die Regelung in § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (in der bis zum 30. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1999, SächsGVBl. S. 372; jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) entsprechende Anwendung.

1. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) haftet ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, für den daraus entstandenen Schaden. Der Vorsitzende eines Zweckverbands ist in Sachsen - anders als in einigen anderen Bundesländern (vgl. etwa § 159 Abs. 2 KV M-V; § 12 Abs. 2 GkZ Sch.-H.; jeweils Ehrenbeamter) - in dieser Funktion allerdings kein Beamter. Er ist ehrenamtlich tätig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SächsKomZG) und gehört nicht zu den kommunalen Wahlbeamten (§ 158 SächsBG a.F., § 145 SächsBG n.F. [in der Fassung vom 18. Dezember 2013, SächsGVBl. S. 970]). Dass der Beklagte zu 1 als damaliger Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde L. kommunaler Wahlbeamter war (§ 51 Abs. 2 SächsGemO; § 158 Nr. 1 SächsBG a.F., § 145 Nr. 1 SächsBG n.F.), ist entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses zwischen den Beteiligten voraus. Für den Zweckverband ist der Beklagte zu 1 aber nur ehrenamtlich und nicht als Beamter tätig geworden.

Die Haftung ehrenamtlich tätiger Zweckverbandsvorsitzender ist im Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit nicht näher geregelt. Soweit nach § 56 Abs. 2 Satz 4 SächsKomZG für den Verbandsvorsitzenden die für (ehrenamtliche) Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend gelten, enthält auch die Sächsische Gemeindeordnung - anders als etwa Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayGO, § 25 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf; § 34 Abs. 1 KVG LSA und § 12 Abs. 3 Satz 4 ThürKO; dort ist jeweils eine Haftung für Pflichtverletzungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vorgesehen - keine hier einschlägigen Haftungsbestimmungen.

Die Frage der Innenhaftung eines ehrenamtlich tätigen Zweckverbandsvorsitzenden ist bisher nur vereinzelt in Rechtsprechung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 4 B 952/04, juris Rn. 7 ff) und Literatur (Schreiner, Die Haftung im Zweckverband, S. 96 ff; Thaller/Krafft in: Rotermund/Krafft, Kommunales Haftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 1332 ff; Ziche/Wehnert, Die Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbands, DÖV 2009, 890) näher erörtert worden. Hierbei wird, soweit keine landesgesetzliche Regelung vorliegt, regelmäßig darauf verwiesen, dass zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestehe, auf die die Normen des bürgerlichen Rechts über die Haftung bei einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis (§ 662 iVm § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwenden seien. Allerdings wird in diesem Zusammenhang zumeist der Haftungsmaßstab des § 276 BGB, nach dem grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet wird, als unpassend angesehen und insoweit im Wege einer weiteren Analogie entsprechend den beamtenrechtlichen Regelungen eine Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit befürwortet (Schreiner, aaO S. 98; Thaller/Krafft, aaO Rn. 1338; Ziche/Wehnert, aaO S. 895; so auch allgemein für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Rechts in Sachsen: Quecke/Schmid (u.a.), Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Stand Dezember 2003, § 17 Rn. 32 ff, 35; offen gelassen in Sächsisches OVG, aaO, Rn. 9).

Diese Beschränkung des Haftungsmaßstabs ist richtig. Die bestehende Regelungslücke ist auch ohne Rückgriff auf das Auftragsrecht durch analoge Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) zu schließen. Das zwischen dem Zweckverband und seinem Vorsitzenden bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ist, was die Frage der Innenhaftung anbetrifft, mit dem von § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a.F. (jetzt: § 48 Satz 1 BeamtStG) geregelten Innenverhältnis im Beamtenrecht vergleichbar.

Nach §§ 44 ff des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) können Gemeinden bestimmte, an sich ihnen obliegende Aufgaben auf einen Zweckverband übertragen. Im Rahmen dieser Aufgabenübertragung ist die Stellung des Zweckverbandsvorsitzenden der eines Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung vergleichbar. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SächsKomZG). Die Ausgestaltung dieser Funktionen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 iVm § 20 Abs. 1 Satz 3, §§ 21 und § 22 SächsKomZG) unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der eines Bürgermeisters. Dieser Vergleichbarkeit wird in der Verbandssatzung (VS) des Beklagten zu 2 deshalb auch dadurch Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 VS auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß angewendet werden sollen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301102017

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