Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Januar 2026
VII ZR 119/24
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 15. Januar 2026
- Aktenzeichen
- VII ZR 119/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150126UVIIZR119.24.0
- Dokumentnummer
- KORE702692026
Amtlicher Leitsatz
1. Den Besteller trifft im Vertragsverhältnis zu dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten regelmäßig die Obliegenheit, diesem eine mangelfreie Entwurfsplanung zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Besteller dem mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er die ihn gemäß § 254 Abs. 1 BGB treffende Obliegenheit zur Mitwirkung und er muss sich nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm mit der Entwurfsplanung beauftragten Architekten zurechnen lassen, weil er sich dieses Architekten zur Erfüllung seiner Obliegenheit bedient hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - VII ZR 193/14, BauR 2016, 1943 = NZBau 2017, 164; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252; Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55).62 62
2. Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im Vertragsverhältnis zu den an dem Bauvorhaben beteiligten planenden Architekten und ausführenden Unternehmern ist die Koordinierung eine dem Besteller im eigenen Interesse obliegende notwendige Mitwirkung bei der Herstellung des Bauwerks. Bedient er sich zur Erfüllung dieser Obliegenheit eines Dritten, muss er sich dessen Verschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 - VII ZR 23/84, BGHZ 95, 128; Urteil vom 29. November 1971 - VII ZR 101/70, NJW 1972, 447; Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 8/68, WM 1970, 354).70
3. Da der mit der Koordination eines Bauvorhabens beauftragte Architekt zur Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben keiner mangelfreien Pläne bedarf, obliegt es dem Besteller insoweit regelmäßig nicht, diesem solche Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Besteller muss sich daher das Verschulden des planenden Architekten im Vertragsverhältnis zu dem mit der Koordination beauftragten Architekten nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen.
Tenor
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 gegen das Grund- und Teilurteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. September 2024 werden zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Klägerin gegen das die Klage gegen die Beklagte zu 1 abweisende Urteil des Landgerichts Berlin II vom 4. März 2020 zurückgewiesen worden ist. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 48 %, den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 allein zu weiteren 35 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern zu 17 % und der Beklagten zu 1 allein zu weiteren 35 % auferlegt. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu 80 % und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in vollem Umfang. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin zu 48 %.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 62 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 2 sind unbegründet. Die Revision der Klägerin hat in Richtung auf die Beklagte zu 1 Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Auf die Schuldverhältnisse zwischen den Parteien ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 1. Januar 2002 und bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Klägerin könne - unter Anrechnung eines Mitverschuldens in jeweils unterschiedlichem Umfang - von den Beklagten dem Grunde nach Schadensersatz wegen der Nichtentfernung der Abdichtungsbahn aus Teer verlangen.
1. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil die von ihr erstellte Ausführungsplanung gemäß § 633 BGB mangelhaft gewesen sei und sie keinen zum Entfallen ihrer Haftung führenden Bedenkenhinweis erteilt habe. Das Verschulden werde vermutet.
Die Ausführungsplanung der Beklagten zu 2 habe ein Verbleiben der Abdichtungsbahn aus Teer in dem Gebäude vorgesehen, was nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzulässig sei, zu Gefahren für die Gesundheit führe und einen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik darstelle. Zwar habe die allein mit der Ausführungsplanung beauftragte Beklagte zu 2 keine Materialprüfung des Baubestands geschuldet, sondern im Ausgangspunkt annehmen dürfen, dass der mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragte Streithelfer eine solche - von ihm geschuldete - Überprüfung in Bezug auf eine etwaige Kontamination der Abdichtungsbahn bereits vorgenommen habe. Ein Planungsmangel aus einer vorhergehenden Leistungsphase entbinde einen mit der Leistungsphase 5 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragten Architekten jedoch nicht von der Haftung. Er habe vielmehr die Entwurfsplanung kritisch zu hinterfragen und im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und der Zumutbarkeit zu prüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für seine Ausführungsplanung ist. Danach habe auch der Beklagten zu 2 eine Lösung der Teerproblematik oblegen. Denn sie habe nach dem Freilegen der Abdichtungsbahn und der Problematisierung durch die Beklagte zu 1 Anhaltspunkte dafür gehabt, die Planung des Streithelfers, insbesondere dessen Bestandsaufnahme, kritisch zu hinterfragen und diesbezügliche Bedenken zu entwickeln. Dies habe sie im Ansatz - wenngleich in unzureichender Form - auch getan. Hinzu komme, dass sich eine Klärungsbedürftigkeit für die Beklagte zu 2 umso mehr angesichts der von ihr vorgenommenen Umplanung in Bezug auf den Verbleib der Abdichtungsschicht ergeben habe.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Beklagte zu 2 habe in Bezug auf die mangelhafte Planung des Streithelfers keinen hinreichenden, zum Entfallen ihrer Haftung führenden Bedenkenhinweis erteilt, so dass sie nicht vollständig von der Mängelhaftung befreit sei. Es bestünden bereits Zweifel, ob ihr mündlicher Bedenkenhinweis in der Baubesprechung vom 21. April 2010 inhaltlich ausgereicht habe, da das Risiko einer konkreten Kontamination und die Folgen des Verbleibens einer teerhaltigen Abdichtungsbahn nicht verdeutlicht worden seien. Jedenfalls sei der Hinweis aber deswegen unzureichend gewesen, weil er nur gegenüber der Beklagten zu 1 und nicht gegenüber der Klägerin als Bestellerin erfolgt sei. Dies genüge den Anforderungen an einen Bedenkenhinweis nicht, weil die Beklagte zu 2 Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass die Beklagte zu 1 sich dem Hinweis verschließen würde. So habe die Beklagte zu 1 ihr gegenüber auf ein Verbleiben der Abdichtungsbahn gedrängt und überdies deutlich gemacht, dass mündliche Hinweise nicht in das Protokoll aufgenommen würden. Ferner habe sich für die Beklagte zu 2 kein Hinweis ergeben, dass die Beklagte zu 1 eine Materialprobe veranlasst habe. Auch das Schreiben der Beklagten zu 2 vom 23. April 2010 stelle keinen hinreichenden Bedenkenhinweis gegenüber der Klägerin dar, da diese nur informatorisch im Verteiler aufgenommen gewesen sei und die Angaben in dem Schreiben inhaltlich hinter dem mündlichen Bedenkenhinweis vom 21. April 2010 zurückgeblieben seien.
2. Die Beklagte zu 1 hafte ebenfalls gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach auf Schadensersatz, weil sie ihre Koordinationspflichten in grob fahrlässiger Weise mangelhaft erbracht habe.
Die Beklagte zu 1 habe sich mit Vertrag vom 11. Dezember 2009 zur Bauüberwachung, Bauleitung und Gesamtkoordination des Bauvorhabens verpflichtet und zudem im Hinblick auf die Abklärung des Kontaminationsrisikos der Abdichtungsbahn erkennbar auch konkret die Koordination übernommen.
Als bauüberwachende Architektin sei die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen, im Rahmen der von ihr zu erwartenden Kenntnisse die ihr überlassenen Pläne auf Fehler und Widersprüche sowie darauf zu überprüfen, ob auf ihrer Grundlage ein mangelfreies Bauwerk errichtet werden könne. Da sie das Risiko einer Kontamination der Abdichtungsbahn und die Klärungsbedürftigkeit dieses Umstands habe erkennen müssen und nach ihrem eigenen Vortrag im Ansatz auch erkannt habe, habe sie der Abklärung angesichts des hohen Mängelrisikos ein besonderes Gewicht beimessen müssen. Ihre diesbezüglich übernommenen Koordinationspflichten habe sie nur unzureichend erfüllt.
So ergebe sich aus Ziffer 6.4. des Protokolls vom 21. April 2010 kein eindeutiger Prüfauftrag an die Beklagte zu 2 dahingehend, dass sie nunmehr auch eine Materialprobe durchführen solle. Ein solches Verständnis liege schon deshalb nicht nahe, weil eine Materialprobe nicht zu dem ursprünglich nach dem Vertrag geschuldeten Planungssoll der Beklagten zu 2 gehört habe, sondern Aufgabe des mit den Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 HOAI (2002) beauftragten Streithelfers gewesen sei. Auch der Wortlaut des Protokolls spreche dafür, dass der Prüfauftrag vor allem in konstruktiver Hinsicht zu verstehen gewesen sei. Hinweise auf eine von der Beklagten zu 2 durchzuführende Materialprobe ergäben sich hieraus nicht. Vor allem aber sei der Beklagten zu 1 vorzuwerfen, dass sie die Arbeiten habe laufen lassen, ohne die Durchführung der erforderlichen Materialprobe sicherzustellen. Im Rahmen der von ihr geschuldeten Koordinationsleistung habe sie diesbezüglich nachfassen müssen, nachdem die Beklagte zu 2 mit dem mündlichen Hinweis in der Besprechung vom 21. April 2010, jedenfalls aber mit dem der Beklagten zu 1 zugegangenen Schreiben vom 23. April 2010 deutlich gemacht habe, dass sie sich für eine Materialprobe nicht zuständig sehe und diese nicht selbst durchführen werde. Infolgedessen sei für die Beklagte zu 1 klar erkennbar gewesen, dass die Durchführung der Materialprobe unerledigt geblieben sei.
Eine Befreiung von der Haftung der Beklagten zu 1 durch Übersendung des Besprechungsprotokolls vom 21. April 2010 an die Klägerin komme nicht in Betracht. Da die Beklagte zu 1 zur Koordination der Abklärung des Kontaminationsrisikos der Abdichtungsbahn verpflichtet gewesen sei, könne sie der in dem Protokoll enthaltene - im Übrigen inhaltlich unzureichende - Hinweis nicht entlasten.
3. Die Beklagten hafteten als Gesamtschuldner, § 421 BGB.
a) Allerdings müsse sich die Klägerin das Mitverschulden des Streithelfers, das als grob fahrlässig zu bewerten sei, gemäß §§ 254, 278 BGB gegenüber den Beklagten zurechnen lassen. Bediene sich der Besteller für die Planungsaufgaben zur Durchführung eines Bauvorhabens eines Architekten, sei der Architekt Erfüllungsgehilfe des Bestellers sowohl im Verhältnis zum ausführenden Unternehmer als auch im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten. Der Besteller müsse sich daher diesen gegenüber ein den Mangel des Bauwerks (mit)verursachendes Planungsverschulden des Architekten als Mitverschulden anrechnen lassen. Diese Grundsätze gälten generell bei der Beauftragung mehrerer Architekten, soweit deren Leistungen aufeinander aufbauten und sich ein Planungsmangel des einen Architekten auf die Mangelhaftigkeit der nachfolgenden Planung des anderen Architekten auswirke.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE702692026Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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