Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Dezember 2021
VII ZR 170/19
Unternehmerprivileg in der gesetzlichen Unfallversicherung: Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer und Zurechnung von Verschulden eines Erfüllungsgehilfen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 9. Dezember 2021
- Aktenzeichen
- VII ZR 170/19
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:081221UVIIZR170.19.0
- Dokumentnummer
- KORE312102022
Amtlicher Leitsatz
Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gemäß § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht.12 16 20
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Teilzwischen- und Teilendurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision der Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1 einen auf sie gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch des Zeugen D. auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Beklagte zu 5 habe das Gerüst entgegen den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (hier: § 8 BGV C22 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten") nicht - wie bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern erforderlich - mit Fangnetzen oder Fanggittern zur Verhinderung eines Absturzes vom Dach versehen. Das Anbringen eines vierten Querholms habe keinen hinreichenden Ersatz für das Anbringen eines Fangnetzes oder Fanggitters dargestellt. Die Beklagte zu 5 habe die ausführenden Bauhandwerker damit nicht hinreichend gegen das Abstürzen vom Dach gesichert und dadurch ihre Vertragspflichten verletzt. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 5 müsse sich die Beklagte zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich der Beklagten zu 5 als Erfüllungsgehilfin bei der Erstellung des Gerüsts bedient habe.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1 sei überdies zu sehen, dass diese der Klägerin nur nach § 110 Abs. 1 SGB VII hafte. Nach dieser Vorschrift hafteten Personen, deren Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII beschränkt sei, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Die Beklagte zu 1 zähle als Arbeitgeberin des Zeugen D. zu den nach § 104 Abs. 1 SGB VII privilegierten Personen. Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls sei nicht auszugehen. Der Beklagten zu 1 sei aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie sich die Erstellung des Gerüsts in seiner tatsächlichen Ausgestaltung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, indem sie den Auftrag zur Errichtung des Gerüsts für die Dacharbeiten an die Beklagte zu 3 und diese wiederum an die Beklagte zu 5 weitergegeben habe. Der Umstand, dass bei der Errichtung des Gerüsts nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien, sondern von den in § 8 BGV C22 vorgeschriebenen, dem Schutz der Bauhandwerker vor tödlichen Gefahren dienenden Sicherungsvorkehrungen völlig abgesehen worden sei, rechtfertige den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden, welches zu dem objektiv groben Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten hinzutrete. II.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen nicht bejaht werden.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangener vertraglicher Anspruch des Zeugen D. gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen gemäß § 618 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB.
Ein solcher Anspruch des Zeugen D. gegen die Beklagte zu 1 scheidet - ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus Delikt - jedenfalls gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Beklagte zu 1 gegenüber dem Zeugen D. nicht. Die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen vor. Der Zeuge D. ist im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als Auszubildender für die Beklagte zu 1 vom Dach gestürzt und hat sich hierdurch schwer verletzt. Der Unfall ist unstreitig als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die Beklagte zu 1 gehört als Unternehmerin und Arbeitgeberin des Zeugen D. zu dem Personenkreis, zu dessen Gunsten die Haftungsbeschränkung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 den Versicherungsfall auch weder vorsätzlich herbeigeführt noch hat es sich um einen Wegeunfall gehandelt.
2. Ein Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus eigenem Recht gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht bejaht werden.
a) Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs nur dann, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. § 111 Satz 1 SGB VII bestimmt weiter, dass die Vertretenen nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch dann haften, wenn ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
aa) Bei dem Rückgriffsanspruch gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII handelt es sich nicht um einen übergeleiteten Schadensersatzanspruch des Verletzten, sondern um einen originären, selbständigen Anspruch des Sozialversicherungsträgers, der privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1973 - VI ZR 160/71, VersR 1973, 818, juris Rn. 31 zu der Vorgängerregelung der §§ 640, 641 RVO; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 47/13 Rn. 35, BGHZ 203, 224). Der Rückgriffsanspruch setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Handelt es sich bei dem Unternehmer um eine juristische Person, die durch ihre Organe handelt, ist der Rückgriffsanspruch gegen die juristische Person gegeben, wenn ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs den Versicherungsfall in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vorschrift des § 111 Satz 1 SGB VII begründet damit eine Haftung der juristischen Person nach Maßgabe des § 110 SGB VII, indem dieser das Verschulden ihrer vertretungsberechtigten Organe zugerechnet wird (vgl. allgemein hierzu z.B. Kranig in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand: September 2020, § 111 Rn. 1, 9; BeckOK Sozialrecht/Stelljes, Stand: 1. Juni 2021, § 111 SGB VII Rn. 1). Dabei kann im Streitfall offen bleiben, inwieweit eine juristische Person nach dieser Vorschrift - vergleichbar mit der zu § 31 BGB entwickelten Repräsentantenhaftung - auch für sonstige Personen haftet, denen sie bedeutsame wesensmäßige Funktionen zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen hat und die in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben (dies bejahend z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2010 - 12 U 91/09, BeckRS 2011, 23044). Denn jedenfalls findet nach § 111 Satz 1 SGB VII eine Zurechnung des Verschuldens von Personen, die als Nachunternehmer von der juristischen Person beauftragt wurden, nicht statt.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII eine - über § 111 Satz 1 SGB VII hinausgehende - Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, nach § 278 BGB nicht in Betracht.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312102022Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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