Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 21. September 2017
7 C 29/15
Maßstäbe für Vorsatz und Fahrlässigkeit; keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. September 2017
- Aktenzeichen
- 7 C 29/15
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:210917U7C29.15.0
- Dokumentnummer
- WBRE201700961
Amtlicher Leitsatz
1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. 18
2. Die Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setzt kein rechtswidriges Handeln voraus. 25
3. § 278 BGB findet im Rahmen der Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG keine entsprechende Anwendung. 40
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist sowohl hinsichtlich der Hauptanträge als auch im Hilfsantrag unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht in Einklang.
A. Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil maßgeblich darauf gestützt, dass es hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) an einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln der Beigeladenen zu 1 als Verantwortlicher (§ 2 Nr. 3 USchadG) fehle und ein etwaiges Verschulden der von der Beigeladenen zu 1 beauftragten naturschutzfachlichen Gutachter dieser jedenfalls nicht zuzurechnen sei. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
I.1. Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln des nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG Verantwortlichen bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben.
a) Eine eigenständige Begriffsbestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG trifft der Gesetzgeber des Umweltschadensgesetzes nicht. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist ein Hinweis auf insoweit heranzuziehende besondere Maßstäbe nicht zu entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 22). Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Namentlich aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht, das die Begründung des Gesetzentwurfs in Bezug nimmt (vgl. BT-Drs. 16/3806 S. 21), ergeben sich keine Maßstäbe oder Begriffsbestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zur Begründung der Polizeipflicht spielt es nach allgemeinem Verständnis mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr keine Rolle, ob eine Gefahr vom Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig hervorgerufen wird.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG auf ein Verständnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit abzustellen, wie es der Zivilrechtsordnung und insbesondere der Vorschrift des § 276 BGB zugrunde liegt und hinsichtlich des Begriffs der Fahrlässigkeit in § 276 Abs. 2 BGB seinen positiv-rechtlichen Ausdruck findet. Die Heranziehung von im Zivilrecht geltenden Maßstäben auch im Bereich des öffentlichen Rechts, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. So greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer spezielleren Regelung auch bei der Auslegung von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG den § 276 Abs. 2 BGB auf (siehe etwa zum Fahrlässigkeitsbegriff BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120 Rn. 5 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 68.03 - juris Rn. 5 m.w.N.).
b) Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 S. 56) - Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) - enthält eine auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln abstellende verschuldensabhängige Haftungsregelung. Diese tritt neben die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für bestimmte (gefährliche) berufliche Tätigkeiten in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a UH-RL. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b UH-RL (Gemeinsamer Standpunkt (EG) des Rates Nr. 58/2003 vom 18. September 2003, ABl. 2003 C 277 E, S. 10) wird deutlich, dass mit dem nachträglich eingefügten Verschuldenserfordernis für Biodiversitätsschäden aufgrund ungefährlicher beruflicher Tätigkeiten, eine Beschränkung der Haftung im Sinne eines Verschuldens im hergebrachten Verständnis des (zivilen) Haftungsrechts angestrebt wurde. Es liegt daher nahe, für die Begriffsbestimmung von Vorsatz und Fahrlässigkeit jedenfalls sinngemäß auf das überkommene Verständnis des jeweiligen nationalen Zivilrechts zurückzugreifen. Wird ein Tatbestandsmerkmal - wie hier das Verschulden - nicht durch die Umwelthaftungsrichtlinie selbst konkretisiert, sind für dessen Definition die Mitgliedstaaten zuständig (EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126] - Rn. 55 für den "ursächlichen Zusammenhang"). Die Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit sind in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten integriert, wobei sich der Begriff der Fahrlässigkeit auf ein nicht vorsätzliches Handeln oder Unterlassen bezieht, mit dem die verantwortliche Person ihre Sorgfaltspflicht verletzt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - C-308/06 [ECLI:EU:C:2008:312] - Rn. 74 f.).
2. Im Rahmen der verschuldensabhängigen Verantwortlichkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG beziehen sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen auf die Unversehrtheit der nach § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG geschützten Arten und natürlichen Lebensräume. Eine Schädigung dieser Schutzgüter liegt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor, wenn die Einwirkung durch den Verantwortlichen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume oder Arten hat. Für den Erfolgseintritt im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG genügt es, wenn vom Verantwortlichen unmittelbare Gefahren solcher Schäden verursacht werden.
a) Anknüpfend hieran ist Vorsatz des Verantwortlichen dann zu bejahen, wenn dieser erhebliche nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder die unmittelbare Gefahr solcher erheblichen nachteiligen Auswirkungen vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat. Fahrlässig handelt der Verantwortliche, wenn er erhebliche nachteilige Auswirkungen seines Verhaltens auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands geschützter Lebensräume oder Arten oder unmittelbare Gefahren solcher erheblichen nachteiligen Auswirkungen unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorhersehen und vermeiden konnte.
b) Darauf, ob das zum Erfolgseintritt führende Verhalten des Verantwortlichen rechtmäßig ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Umgekehrt ist bei der Prüfung, ob eine Handlung als vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG zu qualifizieren ist, ebenfalls grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die Handlung mit der Rechtsordnung insgesamt, namentlich mit einschlägigen Vorschriften des Naturschutzrechts, in vollem Umfang in Einklang steht.
Für die Annahme, ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG setze stets die Rechtswidrigkeit des die Unversehrtheit der nach § 19 Abs. 2 und 3 BNatSchG geschützten Arten und natürlichen Lebensräume berührenden Verhaltens des Verantwortlichen voraus (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 20. September 2012 - 6 A 186.11 - NuR 2013, 442 Rn. 71 m.w.N.), fehlt es am notwendigen Anknüpfungspunkt im Gesetzeswortlaut. Die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der Umwelthaftungsrichtlinie sprechen gegen diese Annahme. So ergibt sich aus § 2 Nr. 3 USchadG, dass Verantwortlicher im Sinne des Umweltschadensgesetzes auch der Inhaber einer - mit Legalisierungswirkung verbundenen - Zulassung oder Genehmigung für eine berufliche Tätigkeit ist, der in Ausübung oder Bestimmung dieser Tätigkeit unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Februar 2016 - 1 LB 2.13 - NuR 2016, 572 Rn. 127). Zudem sieht § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG hinsichtlich eines im Einzelnen festgelegten, begrenzten Bereichs genehmigter oder zulässiger Tätigkeiten einer verantwortlichen Person eine Haftungsfreistellung vor. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass genehmigte oder gesetzeskonforme Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG grundsätzlich der verschuldensabhängigen Haftung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG unterworfen sind.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE201700961Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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