Bundesgerichtshof · Urteil vom 7. Dezember 2017
VII ZR 204/14
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmer eines Unternehmers gegen den Besteller einer Werkleistung und einen vom Besteller beauftragten Dritten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 7. Dezember 2017
- Aktenzeichen
- VII ZR 204/14
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:071217UVIIZR204.14.0
- Dokumentnummer
- KORE319382017
Amtlicher Leitsatz
Steht den Arbeitnehmern eines Unternehmers nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch gegen den Besteller einer Werkleistung zu, weil sie bei Ausführung der Arbeiten aufgrund einer schuldhaften Verletzung auch ihnen gegenüber bestehender vertraglicher Schutzpflichten durch den Besteller einen Schaden erleiden, scheidet ein weiterer Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen einen vom Besteller beauftragten Dritten, der für die Schädigung mitverantwortlich ist und dessen Verschulden sich der Besteller nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich aus.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision des Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe einen auf sie gemäß § 116 SGB X übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Beklagten zu 1, da dieser ihm gegenüber den Zeugen D. und G. obliegende Pflichten verletzt habe.
Der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, sich ein eigenes Bild von allen Gebäuden zu machen und habe sich nicht auf die historische Recherche des Ingenieurbüros S. oder etwaige Informationen des Beklagten zu 2 verlassen dürfen.
Eine Dritthaftung komme nicht nur in Betracht, wenn ein Dritter auf die Richtigkeit eines Gutachtens vertraue und hierauf seine Dispositionen einrichte. Auch die Verletzung sekundärer Schutzpflichten, wie etwa Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Vertragspartner, könne eine Haftung aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begründen. Der Schutz Dritter setze nicht voraus, dass solche Schutzpflichten ausdrücklich im Vertrag vereinbart seien. Komme der Dritte bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Haupt- oder Nebenleistung in Berührung und werde er hierdurch in gleicher Weise Gefahren ausgesetzt wie der Gläubiger, sei eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags gerechtfertigt. Erforderlich sei, dass die zu schützende Personengruppe objektiv abgrenzbar sei, was hier hinsichtlich der auf dem zu begutachtenden Gelände tätigen Mitarbeiter des Abrissunternehmens der Fall sei.
Das vom Beklagten zu 1 geschuldete Rückbau- und Entsorgungskonzept habe nicht ausschließlich dem Schutz der Umwelt, sondern auch dem Schutz der mit dem Abbruch befassten Arbeiter dienen sollen. Insoweit sei die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz herausgegebene "Arbeitshilfe kontrollierter Rückbau" zur Konkretisierung der dem Beklagten zu 1 obliegenden Pflichten geeignet. Aus ihr ergebe sich, dass während der Rückbauphase auch das Gebiet der Arbeitssicherheit betroffen sei. Dem Beklagten zu 1 sei bekannt gewesen, dass Abrissarbeiten durch die F. & R. GmbH erfolgen würden.
Ein Anspruch nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheide nicht deshalb aus, weil den Zeugen D. und G. eigene vertragliche Ansprüche zustünden. Allerdings sei zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung des in den Schutzbereich einbezogenen Personenkreises die Einbeziehung eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig sei. Dies sei im Allgemeinen dann der Fall, wenn der Dritte eigene vertragliche Ansprüche habe, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt hätten wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen. Da Vertragspartner der Beklagten zu 3 nur die F. & R. GmbH sei und nicht auch deren Mitarbeiter, stünden diesen indes keine eigenen gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 zu. Das Schutzbedürfnis eines Dritten sei nicht schon dann zu verneinen, wenn dieser Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen weitere Beteiligte geltend machen könne. Andernfalls liefe der Dritte Gefahr, dass Ansprüche gegen den jeweiligen Beteiligten mit der Begründung verneint würden, dem Dritten stünden bereits Ansprüche gegen den jeweils anderen Beteiligten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu. Es sei auch ein Wertungswiderspruch, ein Schutzbedürfnis des Dritten zu bejahen, wenn ein Beteiligter eine drittbezogene Pflicht verletzt habe, ein solches Bedürfnis aber zu verneinen, wenn mehrere Beteiligte drittbezogenen Pflichten zuwider gehandelt hätten.
Das pflichtwidrige Unterlassen der Besichtigung des Gebäudes Nr. 15 sei für den Schaden zumindest mitursächlich geworden. Im Rahmen der gebotenen Inaugenscheinnahme habe dem Beklagten zu 1 das Vorhandensein einer Kälteanlage nebst Tanks nicht verborgen bleiben können und er wäre zu weitergehenden Untersuchungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Stilllegung verpflichtet gewesen. II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Zeugen D. und G. gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bejaht.
1. Bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht die geschuldete (Haupt-)Leistung allein dem Gläubiger zu, der Dritte ist jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Die Herausbildung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs beruht auf ergänzender Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gemäß § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist. Um die Haftung für den Schuldner nicht unkalkulierbar auszudehnen, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 15 m.w.N.).
Der hypothetische Wille der Vertragsparteien, einen Dritten in den Schutzbereich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einzubeziehen, ist danach aufgrund einer sorgfältigen Abwägung ihrer schutzwürdigen Interessen und derer des Dritten zu ermitteln. Ausgangspunkt der Rechtsprechung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger, für den Schuldner erkennbar, aufgrund einer Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag einem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet und der Dritte durch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erleidet. In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung ist eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrags auch dann bejaht worden, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesem Interesse Rechnung getragen werden soll, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, aaO Rn. 16 m.w.N.). So können z.B. Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (sogenannte "Expertenhaftung", vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen unterliegt die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich des Vertrags folgenden Voraussetzungen: Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der (Haupt-)Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Der Gläubiger muss ein Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags haben. Für den Schuldner muss die Leistungsnähe des Dritten und dessen Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags erkennbar und zumutbar sein. Darüber hinaus erfordert die im Rahmen der Auslegung erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes ein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2016 - III ZR 139/14, BauR 2017, 543 Rn. 17 m.w.N.). Eine Schutzwirkung entfällt deshalb, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags zukämen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., juris Rn. 18; Staudinger/Klumpp, 2015, BGB, § 328 Rn. 124 f. m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht den Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter überdehnt.
a) Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ausschließlich damit begründet, dass dieser Schutzpflichten in Form von Hinweis- und Warnpflichten verletzt habe, die aufgrund des zwischen ihm und der Beklagten zu 3 geschlossenen Vertrags auch gegenüber den Zeugen D. und G. bestanden hätten. Ein Schutzbedürfnis der Zeugen D. und G. an der Einbeziehung in den Schutzbereich dieses Vertrags sei dabei unabhängig davon gegeben, ob ihnen aus dem Gesichtspunkt eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ein inhaltsgleicher vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3 zustehe.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE319382017Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.