Bundesgerichtshof · Urteil vom 23. März 2023
V ZR 97/21
Ausgleichsanspruch bei nur unwesentlichen Einwirkungen von Nachbargrundstück
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 23. März 2023
- Aktenzeichen
- V ZR 97/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:230323UVZR97.21.0
- Dokumentnummer
- KORE304152023
Amtlicher Leitsatz
Das Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand stellt zwar wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine positive Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar, beeinträchtigt es aber regelmäßig nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. 19 Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angezeigt, weil das Dach des auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes nach den maßgeblichen DIN-Normen erst infolge der Grenzbebauung einer statischen Ertüchtigung bedarf. 22
Tenor
Die Revision gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt prinzipiell ein Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 907 BGB auf Zahlung von 53.317,75 € für eine statische Dachertüchtigung des Tankstellengebäudes in Betracht. Die Klägerin habe aber nicht dargelegt, dass das Tankstellendach infolge des Neubaus nicht mehr den statischen Anforderungen entspreche. Zudem sei die Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nicht hinreichend substantiiert. Das 40 Jahre alte Dach erfahre durch die gewünschte statische Ertüchtigung eine wirtschaftliche Aufwertung, zu deren Höhe es an Vortrag der Klägerin fehle. Ebenso wenig sei vorgetragen, dass die Statik allein aufgrund der baulichen Maßnahme des Beklagten zu ertüchtigen sei und nicht ohnehin einer Erneuerung oder Anpassung bedürfe. II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Die angegriffene Entscheidung ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht beweisbewehrten Sachvortrag der Klägerin durch seine Annahme übergeht, es fehle Vortrag zum maßgeblichen Vergleich der Schneelastverhältnisse unmittelbar vor und nach Errichtung des Erweiterungsbaus. Tatsächlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2021 statische Nachweise für das Flachdach des Tankstellengebäudes vorgelegt und hierzu ausgeführt, dass es vor Errichtung des Neubaus die maßgeblichen DIN-Vorschriften nicht gegeben habe, so dass keine zusätzlichen statischen Anforderungen zu beachten gewesen seien. Auf den Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 5. März 2021 hat sie ergänzend vorgetragen, dass erst zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus der Ansatz der Schneelast nach den dann gültigen Normen erforderlich geworden sei und Beweis für ihre Behauptung angetreten, vor Errichtung des Neubaus sei das Tankstellengebäude dauerhaft und uneingeschränkt standsicher gewesen, durch sachverständiges Zeugnis eines Statikers und durch Sachverständigengutachten. Der Vortrag ist erkennbar dahin zu verstehen, dass bis zum Baubeginn auf dem Grundstück des Beklagten alle statischen Anforderungen erfüllt waren und erst durch die vor Errichtung des Neubaus in Kraft getretenen Normen andere statische Anforderungen entstanden sind. Weiterer Vortrag war nicht zu halten.
b) Ebenfalls rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, es fehle an einer Substantiierung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs, da die Klägerin zur Höhe der wirtschaftlichen Aufwertung des 40 Jahre alten Daches durch die gewünschte statische Ertüchtigung nicht vorgetragen habe. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass der Schädiger bzw. Störer für Gesichtspunkte der Vorteilsausgleichung darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 55/15, NJW-RR 2016, 588 Rn. 18), welche im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei der Bemessung der nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichenden Nachteile (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70 f.) ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 291/00, NJOZ 2001, 2195, 2196).
c) Schließlich hat die Klägerin vorgetragen, dass die Statik allein aufgrund der baulichen Maßnahme des Beklagten einer Ertüchtigung bedarf. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist zugleich ausgeschlossen, dass sie unabhängig von dem Bauvorhaben des Beklagten einer Erneuerung oder Anpassung bedurft hätte. Weiteren Vortrag musste die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hierzu nicht halten.
2. Diese Rechtsfehler verhelfen der Revision gleichwohl nicht zum Erfolg, weil sich der angegriffene Beschluss aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
a) Selbst wenn infolge des Neubaus auf dem Grundstück des Beklagten eine statische Dachertüchtigung erforderlich wäre, stünde der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung der hierfür notwendigen Kosten zu.
aa) Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB eine wesentliche Immission im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dulden hat, einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(1) Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist unter anderem eine von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkung.
(a) Unter für einen Ausgleichsanspruch erforderlichen Einwirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur diejenigen zu verstehen, die positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen entfalten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 ff.; Urteil vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 386; Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02, NZM 2003, 727). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Reichsgericht zurückgeht, zählen daher sog. negative Einwirkungen nicht zu den abwehrfähigen Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 6). Diese werden durch eine Nutzung des Nachbargrundstücks verursacht, die sich auf dessen Fläche beschränkt und das betroffene Grundstück nur mittelbar beeinträchtigt. So stellt das Abhalten von Wind durch ein Gebäude keine unzulässige Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar (vgl. RG Gruchot 58 [1914] 1028). Der Senat hat wiederholt entschieden, dass negative Einwirkungen durch das Abhalten von natürlichen Zuführungen wie etwa Licht und Luft - beispielsweise durch Anpflanzungen - nicht nach §§ 905, 906, 907, 1004 BGB abgewehrt werden können (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 345 mwN). Die Abschattung von Funkwellen durch ein Hochhaus hat der Senat ebenfalls als nicht von § 906 BGB erfasste negative Einwirkung angesehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 347; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NZM 2015, 793 Rn. 12 ff.).
(b) Die Unterscheidung zwischen negativen und positiven Einwirkungen ist auf Kritik gestoßen. Da erstere den Eigentümer mindestens genauso beeinträchtigen könnten wie letztere, seien negative Einwirkungen den positiven jedenfalls dann gleichzustellen, wenn sie zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führten (vgl. PWW/Lemke, BGB, 17. Aufl., § 903 Rn. 5 sowie § 906 Rn. 9; Wenzel, NJW 2005, 241, 247). Auch wird auf Abgrenzungsschwierigkeiten verwiesen (vgl. Stresemann in Festschrift für Wenzel, 2005, S. 425, 432 ff.). Jedenfalls müsse für bestimmte Fallgruppen die Einordnung als negative Immission überdacht werden (vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 56).
(c) Richtigerweise ist jedenfalls das Abprallen von Schnee an einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäude als positive Einwirkung im Sinne von § 906 BGB einzuordnen (vgl. MüKoBGB/Brückner, 9. Aufl., § 906 Rn. 56). Zwar hält sich eine Grenzbebauung in den räumlichen Grenzen des Grundstücks, so dass es für deren Errichtung keiner Rechtfertigung nach § 906 Abs. 1 BGB bedarf. Das Abprallen von Schnee stellt sich nur als mittelbare Folge der zulässigen baulichen Nutzung des Grundstücks dar. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, erscheint es aber wenig überzeugend, physikalische Vorgänge, die auf naturgesetzlicher Wirkung beruhen, generell von den Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB auszunehmen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass zu den positiven Einwirkungen auch die eine Blendung verursachende Reflexion von Licht durch Photovoltaikanlagen oder glasierte Dachziegel zählt (vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1099; OLG Karlsruhe, NJOZ 2014, 1010, 1011; OLG Düsseldorf, NJOZ 2018, 652 Rn. 12; OLG Hamm, MDR 2019, 1311; Grüneberg/Herrler, BGB, 82. Aufl., § 1004 Rn. 9; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 906 Rn. 123; a.A. OLG Zweibrücken, MDR 2001, 984, 985). Das trifft zu. Denn in diesen Fällen werden dem beeinträchtigten Grundstück nicht nur Vorteile entzogen. Die elektromagnetischen Wellen sind vielmehr Einwirkungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB, nämlich positiv die Grundstücksgrenze überschreitende, sinnlich wahrnehmbare Wirkungen. Dementsprechend stellt das Abprallen von Schnee an einer Grenzwand wie eine von einer Grenzbebauung ausgehende Lichtreflexion eine grenzüberschreitende Einwirkung auf das Nachbargrundstück dar; im einen wie im anderen Fall geht die Einwirkung von der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Grenzbebauung aus. Soweit der Senat das für die Reflexion von Fernsehwellen anders gesehen hat (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 348), hält er daran nicht fest.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304152023Gilt das für Ihren Fall?
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