Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Juni 2019

V ZR 102/18

Pflicht eines Nachbarn zur Duldung von Überwuchs

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Juni 2019
Aktenzeichen
V ZR 102/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:140619UVZR102.18.0
Dokumentnummer
KORE301602019

Amtlicher Leitsatz

Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht. 7

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 20. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 17 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil u.a. in ZMR 2018, 818 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Beseitigung der überhängenden Äste der Douglasie aus § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB nicht zu. Die Vorschrift des § 910 BGB erfasse nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung. Die Klägerin berufe sich hingegen auf den durch den Überwuchs verursachten erhöhten Nadel- und Zapfenbefall ihres Grundstücks. Bei solchen mittelbaren Folgen des Überwuchses gelte der Maßstab des § 906 BGB, der allgemein und abschließend die Zulässigkeit von Immissionen regele. Danach müsse, damit die Klägerin den Rückschnitt herüberragender Äste verlangen könne, der Laubabfall wesentlich und nicht ortsüblich sein. Jedenfalls am letzterem fehle es. II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückschnitt aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht verneinen. Die Annahme, die Vorschrift des § 906 BGB sei für den Anspruch auf Beseitigung herüberragender Äste Maßstab für die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB), wenn die Störung allein in einem Laub-, Nadel- oder Zapfenabfall bestehe, ist rechtsfehlerhaft.

1. Nach § 910 Abs.1 Satz 2 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks herüberragende Zweige abscheiden, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Er kann auch nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangen. Das Selbsthilferecht des Eigentümers aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 241 f.; Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 234; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604).

2. Das Selbsthilferecht ist, wie auch der Beseitigungsanspruch, nach dem Wortlaut des § 910 Abs. 2 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (zur Anwendbarkeit von § 910 Abs. 2 BGB auf den Beseitigungsanspruch vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604 zu hinübergewachsene Baumwurzeln; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590 Rn. 10).

a) Die Vorschrift erfasst entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur die unmittelbar durch den Überhang hervorgerufene Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, wie sie in der Berührung des Wohnhauses (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318) oder in der Gefahr des Abbruchs (vgl. dazu OLG Koblenz, MDR 2014, 25; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20) liegen kann. Zwar wird das teilweise vertreten (so OLG Köln, NJW-RR 1997, 656). Diese Ansicht trifft aber nicht zu. § 910 BGB unterscheidet nicht nach der Art der Beeinträchtigung. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Nachbarn vor der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Überhang zu schützen, lässt sich entnehmen, dass das Selbsthilferecht und der Beseitigungsanspruch sich nur auf den unmittelbar beeinträchtigenden Überwuchs beziehen und bei einer mittelbaren Beeinträchtigung ausgeschlossen sein sollen (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. III S. 593). Maßgebend ist allein die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 f.; MüKoBGB/Brückner, 7. Aufl., § 910 Rn. 8; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18; zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, aaO S. 39; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO S. 319). Damit ist auch die mittelbare Beeinträchtigung durch das Abfallen von Laub, Nadeln und ähnlichem erfasst (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, aaO für einen auf überhängende Äste gestützten Unterlassungsanspruch; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20 mwN).

b) Entgegen einer teilweisen vertretenen Ansicht (LG Saarbrücken, NJW-RR 1986, 1341; AG Frankfurt a.M., NJW-RR 1990, 146; 1990, 1101), der das Berufungsgericht folgt, ist der Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall der mittelbaren Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, wenn die über das Nachbargrundstück hinausgewachsenen Äste auf dessen ortsüblichen Nutzung beruhen (so zutreffend OLG Koblenz, MDR 2014, 25, 26; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. August 2007 - 8 U 385/06, juris Rn. 20; AG Würzburg, NJW-RR 2001, 953; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Teil Rn. 380; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 18). Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts (vgl. dazu unten III.1.b) aa) - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub- oder - wie hier - Nadel- und Zapfenabfall besteht. Die Vorschrift des § 910 BGB stellt für die Beseitigung des Überhangs eine spezialgesetzliche und abschließende Regelung dar. Sie kennt das Kriterium der Ortsüblichkeit nicht. Dieses ist für die Frage, ob der Überhang geduldet werden muss, unerheblich.

c) Das führt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht zu einem Wertungswiderspruch. Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, mit § 910 Abs. 2 BGB ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelabfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht, findet seine Rechtfertigung darin, dass der Nachbar die Äste über die Grenzen seines Grundstücks herauswachsen lässt. Damit entspricht die Nutzung des Grundstücks nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).

3. Der Senat kann die am Maßstab des § 910 Abs. 2 BGB vorzunehmende Prüfung, ob der von den herüberragenden Zweigen der Douglasie ausgehende Nadel- und Zapfenabfall die Klägerin in der Grundstücksnutzung objektiv beeinträchtigt, selbst vornehmen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht notwendig sind. Von den herüberragenden Ästen der Douglasie fallen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Nadeln und Zapfen in einem Umfang von ca. 480 l pro Jahr auf die Garageneinfahrt der Klägerin und verunreinigen diese. Das stellt eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar (vgl. dazu BeckOGK/Vollkommer, BGB [1.6.2019], § 910 Rn. 20.3; Lüke in Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 2. Teil Rn. 379; Staudinger/Roth, BGB [2016], § 910 Rn. 20). Sie kann nicht als gänzlich unerheblich angesehen werden, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob - was der Senat bislang offen gelassen hat - in einem solchen Fall eine Duldungspflicht bestünde (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 39 mwN; Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NJW-RR 2019, 590, Rn. 10). III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. a) Es fehlt nach den bisherigen Feststellungen nicht an der Störereigenschaft des Beklagten. Dieser ist Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB, weil er es zugelassen hat, dass Zweige der Douglasie über die Grundstücksgrenze hinübergewachsen sind und zu den benannten Beeinträchtigungen führen. Der Eigentümer muss nämlich dafür Sorge tragen, dass die Zweige eines Baumes oder eines Strauches nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318; zu Baumwurzeln vgl. Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036).

b) Die Störereigenschaft des Beklagten entfällt nicht deshalb, weil er, wie er geltend macht, durch die Vorschriften der Baumschutzverordnung der Stadt K. rechtlich gehindert sein könnte, den von der Klägerin erstrebten Rückschnitt der Äste der Douglasie vorzunehmen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301602019

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