Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Januar 2022

V ZR 99/21

Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts: Ausschluss eines quasinegatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs bei öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigter Grundstücksnutzung; Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Grundstücks durch Immissionen; Zulässigkeit der Abweisung eines Hauptantrags durch Teilurteil und Zurückstellung der Entscheidung über den Hilfsantrag

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. Januar 2022
Aktenzeichen
V ZR 99/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:280122UVZR99.21.0
Dokumentnummer
KORE301272022

Amtlicher Leitsatz

1a. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm des öffentlichen Rechts als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm, auf die sich der Kläger stützt, Teil des vorgeschriebenen Prüfprogramms im (vereinfachten) Genehmigungsverfahren war (Bestätigung von Senat, Urteil vom 21. Januar 2022 - V ZR 76/20, MDR 2022, 758).20

1b. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB (Bestätigung von Senat, Urteil vom 26. Februar 1993 - V ZR 74/92, BGHZ 122, 1, 7 f.).23

2. Es ist grundsätzlich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen. Weiter erforderlich ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14; teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 4. Mai 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 22 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Entscheidung durch Teilurteil sei zulässig gewesen. Bei einer eventuellen Klagehäufung, wie sie hier vorliege, bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen nicht, wenn der Hauptantrag abgewiesen werde. In der Sache bleibe der Antrag ohne Erfolg, denn die Klägerin habe keinen Anspruch aus § 1004, § 823 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte, die Errichtung der Rückkühlanlagen mit Umhausung in dem Abstandsbereich von drei Metern zu ihrer Grenze hin zu unterlassen, da sie nicht in ihren, sich aus Art. 6 Bayerische Bauordnung (im Folgenden BayBO) ergebenden Rechten auf Einhaltung der Abstandsvorschriften verletzt sei. Zwar stehe die bestandskräftige Baugenehmigung der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen. Art 6 BayBO sei aber nicht verletzt, da es sich bei den Rückkühlanlagen mit Umhausung weder um Gebäude noch um gebäudegleiche Anlagen im Sinne der Vorschrift handele. Auf die Geräuschimmissionen komme es nicht an, denn die Abstandsvorschriften hätten nicht den Zweck, anlagenbezogenen Immissionsschutz zu gewährleisten. II.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsurteil sei bereits deswegen aufzuheben, weil der Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht unzulässig gewesen sei. Die noch ausstehende Entscheidung über die Hilfsanträge hinderte den Erlass eines Teilurteils nicht.

a) Nicht zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, bei einer eventuellen Klagehäufung sei ein Teilurteil, mit dem der Hauptantrag abgewiesen werde, ohne Weiteres zulässig, weil angesichts der Bedingung, unter der der Hilfsantrag stehe, keine Gefahr widersprechender Entscheidungen bestehe.

aa) Richtig ist zwar, dass es grundsätzlich zulässig ist, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, NJW 1995, 2361; BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 199/13, NJW-RR 2014, 979 Rn. 12; Urteil vom 14. Oktober 1985 - II ZR 276/84, NJW-RR 1986, 579; Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 80; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rn. 33; MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl., § 301 Rn. 21; Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 301 Rn. 8). Damit ist aber nur gemeint, dass die prozessuale Abhängigkeit von Haupt- und Hilfsantrag dem Erlass eines Teilurteils nicht entgegensteht. Der Bundesgerichtshof hat der Auffassung widersprochen, es handle sich bei Haupt- und Hilfsantrag um ein „einheitliches Ganzes“, das nicht zerrissen werden könne; von den Vertretern dieser Auffassung wurde insbesondere die Gefahr gesehen, dass sich widersprüchliche Entscheidungen ergeben könnten, wenn das erstinstanzliche Gericht, das den Hauptantrag abgewiesen hat, im weiteren Prozessverlauf (möglicherweise rechtskräftig) über den Hilfsantrag entscheidet und später das Berufungs- oder Revisionsgericht dem Hauptantrag stattgibt (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 81).

bb) Weiter erforderlich für die Abweisung eines Hauptantrags durch Teilurteil ist aber, dass auch im Übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen ein Teilurteil ergehen kann; insbesondere muss die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - X ZB 18/13, WM 2014, 1409 Rn. 14). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Teilurteil unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - besteht. Eine solche Gefahr ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN). Auch bei einer Entscheidung über den Hauptantrag darf derjenigen über den Hilfsantrag sachlich nicht vorgegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1971 - VII ZR 297/69, BGHZ 56, 79, 81; siehe auch PG/Thole, ZPO, 13. Aufl., § 301 Rn. 15). Kommt es für beide Anträge auf eine gemeinsame rechtliche Vorfrage an, kann es etwa dadurch zu einander widersprechender Entscheidungen kommen, dass diese Frage in Bezug auf den Hilfsantrag anders beantwortet wird als zuvor bei der Beurteilung des Hauptantrags; in diesem Fall ist ein Teilurteil unzulässig. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 12. Mai 1995 (V ZR 34/94, NJW 1995, 2361) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht festgehalten.

b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts hat sich aber nicht ausgewirkt, da eine Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen hier nicht bestand.

aa) Auszugehen ist davon, dass der Haupt- und die Hilfsanträge unterschiedliche Streitgegenstände betreffen.

(1) Mit dem Hauptantrag verfolgt die Klägerin einen quasinegatorischen Anspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 i.V.m Art. 6 der BayBO wegen Verletzung der danach einzuhaltenden Abstandsflächen, mit den Hilfsanträgen Unterlassungsansprüche aus § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 BGB wegen einer Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Immissionen. Die Ansprüche führen zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Während der auf die Verletzung öffentlich-rechtlicher Abstandsvorschriften gestützte quasinegatorische Unterlassungsanspruch auf die Beseitigung der unter Verletzung dieser Vorschriften erbauten Anlage gerichtet ist, zielt der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 i.V.m § 906 BGB auf die Unterlassung bestimmter Immissionen; dabei bleibt es grundsätzlich dem Anspruchsgegner überlassen, wie er dieses Ziel erreicht (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235 Rn. 19; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037 mwN). Anders ist es lediglich, wenn die unzulässigen Einwirkungen nur durch eine bestimmte Maßnahme abgewendet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18, BGHZ 223, 155 Rn. 6).

Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen der Ansprüche handelt es sich um mehrere Streitgegenstände, denn nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, WM 2021, 76 Rn. 26 mwN). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es der Klägerin im Ergebnis um die Abwehr des von den Rückkühlanlagen ausgehenden Lärms geht. Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche - wie hier - sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - IX ZR 21/19, aaO; Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, BGHZ 209, 168 Rn. 28).

(2) Die Einwände der Revision gegen diese Auslegung der Klageanträge, die auch noch das Revisionsgericht vornehmen kann (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2016 - V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 18 mwN), sind unbegründet. Richtig ist zwar, dass die Klägerin in der Klageschrift, die nur den Hauptantrag enthält, ausgeführt hat, sie könne auch deswegen die Unterlassung des Betriebs der Rückkühlanlagen verlangen, weil diese die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nicht einhielten. Mit der Erweiterung der Klage um die Hilfsanträge und deren Begründung hat die Klägerin aber deutlich gemacht, dass sie jedenfalls nunmehr mit dem Hauptantrag nur noch den quasinegatorischen Anspruch und mit den Hilfsanträgen getrennt davon Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB verfolgt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301272022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.