Bundesgerichtshof · Urteil vom 20. September 2019

V ZR 218/18

Anspruch auf Beseitigung eines Baums auf Nachbargrundstück wegen Immissionen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
20. September 2019
Aktenzeichen
V ZR 218/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:200919UVZR218.18.0
Dokumentnummer
KORE301742019

Amtlicher Leitsatz

1a. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. 3

1b. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. 15

2. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190). 18 32

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 1. August 2018 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ergibt sich ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die durch die Birken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, die nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden werden könne. Die Einwirkungen seien dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Hierfür genüge zwar seine Stellung als Grundstückseigentümer alleine nicht. Er habe aber die bewusste Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Bestand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch den Pollenflug zwischen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der Birke in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der leeren Zapfen (sog. „Würstchen“) sowie der Blätter und Birkenreiser und den hierdurch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde sein Grundstück wesentlich beeinträchtigt. Im Vergleich zu anderen Bäumen stellten Birken aufgrund ihrer kleinteiligen Pollen, Samen und Blätter eine erheblich größere Belastung dar. Dass die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzabstände, die gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF aufgrund der Innerortslage zwei Meter betrügen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des Beklagten noch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EGBGB. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere Beschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergäben. Zudem dienten die Abstandsflächen nur dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Verschattung, nicht jedoch der Abwehr von Einwirkungen in den räumlichen Bereich des Grundstücks. Diese unterfielen § 906 BGB. Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheide aus, weil der Birkenbewuchs nicht ortsüblich sei. II.

Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag verlangte Beseitigung der drei Birken.

a) Richtig ist allerdings, dass das Grundstück des Klägers durch die von dem Berufungsgericht festgestellten Immissionen der Birken beeinträchtigt wird. Es steht der Verurteilung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf welchem Weg er die Beeinträchtigungen abwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich keine Maßnahmen ersichtlich, die die Einwirkungen gleichermaßen unterbinden könnten wie die beantragte Entfernung der Bäume. In einem solchen Fall kann von dem zur Unterlassung Verpflichteten die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037; Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 Rn. 10).

b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB für die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers verantwortlich.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt die Störereigenschaft, wie im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Von den Fällen des unmittelbaren Handlungsstörers abgesehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18, juris Rn. 25) ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Mit der Sicherungspflicht ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 7 mwN).

bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es - wie hier - um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht. Ob den Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen eine „Sicherungspflicht“ trifft und er damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentlichen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 154 f.; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 8). So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infolge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 282, 284; siehe aber auch Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2634). An der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 11).

cc) Ob ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen Immissionen von Anpflanzungen in Betracht kommt, wenn die vorgeschriebenen Abstandsgrenzen - wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF- eingehalten sind, ist umstritten.

(1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass allein die Einhaltung des nach Landesrecht maßgeblichen Grenzabstandes den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht ausschließt (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 170; Staudinger/Albrecht, EGBGB [2018], Art. 124 Rn. 38; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 906 Rn. 246; Wenzel, NJW 2005, 241, 242; Endres, Eigentumsfreiheitsklage contra Naturschutz, S. 50; Horst, NZM 2018, 217, 218). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbar durch unterschiedlichste Einwirkung auf sein Grundstück erheblich beeinträchtigt sein könne (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen, 17. Aufl., vor B §§ 40 bis 48, Rn. 5).

(2) Nach der Gegenauffassung führt die Einhaltung der Grenzabstände dazu, dass ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wobei die Begründungen hierfür divergieren. Teilweise wird insoweit schon eine nach § 1004 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung verneint (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 144, 145; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2, 3; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 58; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 174; Dehner, Nachbarrecht [Dezember 2012], B § 16 S. 20). Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen Bepflanzungen für unwesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB und verneinen deshalb einen Abwehranspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2001, 717, 718; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40; Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., § 29 Rn. 6).

dd) Für die Entscheidung des Meinungsstreits ist von dem oben dargelegten Grundsatz auszugehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301742019

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.