Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Mai 2023

V ZR 134/22

Elektronischer Rechtsverkehr und Gewährleistung beim Kauf: Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes; Anspruch des Käufers auf Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
25. Mai 2023
Aktenzeichen
V ZR 134/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:250523UVZR134.22.0
Dokumentnummer
KORE304572023

Amtlicher Leitsatz

1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.10

2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2022 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte dem Kläger gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings bemesse sich die Schadenshöhe nicht nach dem von dem Landgericht festgestellten Minderwert in Höhe von 54.000 €, sondern lediglich nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten von 11.000 €. Der geschädigte Käufer, der den Minderwert geltend mache, sei zumindest dann auf den für die Mängelbeseitigung notwendigen Betrag zu verweisen, wenn dieser - wie hier - weniger als die Hälfte des Minderwerts ausmache. Soweit der Kläger einwende, die Errichtung eines weiteren Fluchtwegs sei baurechtlich nicht genehmigungsfähig, widerspreche dies schon dem erteilten Bauvorbescheid. Nach der Teilungserklärung sei zudem davon auszugehen, dass die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Errichtung des zweiten Rettungswegs entbehrlich sei. II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision ist zulässig; insbesondere hat der Kläger sie innerhalb der verlängerten Frist formgerecht begründet.

a) Gemäß § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revisionsbegründung in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen, auf welchen die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden sind (§ 551 Abs. 4, § 549 Abs. 2 ZPO). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 130d Satz 1 ZPO). Die durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I, S. 3786) neu geschaffene Bestimmung des § 130d ZPO ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes). Sie ist damit auf ab diesem Zeitpunkt gegenüber den Gerichten abgegebene Erklärungen von Rechtsanwälten anwendbar. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form gemäß § 130d Satz 1 ZPO betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - IX ZB 17/22, NJW 2023, 456 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen des § 130d Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Revisionsbegründung binnen der verlängerten Revisionsbegründungsfrist dem Revisionsgericht nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 129 ff. ZPO) in Schriftform.

b) Allerdings waren die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und 3 ZPO erfüllt.

aa) Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d Satz 3 Halbsatz 1 ZPO).

bb) Vorliegend ist eine durch den Ausfall des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) bedingte vorübergehende technische Unmöglichkeit im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO anzunehmen. Aufgrund einer Störung stand das System den Anwendern nicht zur Verfügung, so dass der Zugriff auf beA-Dienste, insbesondere das Postfach, nicht möglich war. Eine Störung des besonderen Anwaltspostfachs führt grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit (vgl. Biallaß, NJW 2023, 25 Rn. 8).

cc) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der Ersatzeinreichung ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Dass er seine weitere Erklärung, er habe danach bis zum Büroschluss die Funktionsfähigkeit des beA weiterhin überprüft, nicht glaubhaft gemacht hat, ist unschädlich. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2022, 1497 Rn. 29; jurisPK-ERV/Biallaß, Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO Rn. 66). Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d Satz 3 Halbsatz 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen.

2. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, BeckRS 2017, 135869 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn. 18). Ob sich die Beschränkung auf die zugrunde gelegte Anspruchsgrundlage erstreckt, kann dahinstehen. Dass dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach ein kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB zusteht, zieht nämlich auch die Revision nicht in Zweifel und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Keinen Bestand haben kann aber die Annahme, der kaufvertragliche Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß §§ 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB könne nur anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten und nicht anhand des Minderwerts der Kaufsache bemessen werden, da die Mängelbeseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Kaufsache ausmachten.

aa) Nach § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB hat der Käufer bei Vorliegen eines Mangels einen Anspruch auf Nacherfüllung, welche nach seiner Wahl in Form der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgen kann. Unterbleibt die Nacherfüllung, kann der Käufer nach Ablauf einer dem Verkäufer erfolglos gesetzten Frist zur Nacherfüllung Schadensersatz verlangen. Die Primärleistung kann aufgrund der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 281 Abs. 4 BGB nicht mehr beansprucht werden. Aus dieser Norm ergibt sich, dass nunmehr Ersatz in Geld geschuldet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 16). Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Käufer im Rahmen des von dem Kläger geforderten kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33 jeweils mwN).

bb) Der Schadensersatz statt der Leistung dient dem Ausgleich des Äquivalenzinteresses; geschützt wird im Bereich der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung die Erwartung des Käufers, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer vertragsgemäßen Sache zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 13). Da der Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB „statt der Leistung“ gewährt wird, kann der Gläubiger verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (sog. positives Interesse, vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34). Entscheidet sich der Käufer - wie hier - für den Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts, ist der Schadensersatzanspruch, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkennt, auf den Ausgleich des Wertunterschieds zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache gerichtet (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 45/07, NJW 2008, 436 Rn. 11 mwN). Der Käufer bemisst daher seinen Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grund-sätzen in der Weise, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Kaufsache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der mangelbedingte Minderwert 54.000 €.

cc) Ob der Käufer - wie das Berufungsgericht meint - im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB den Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache nicht verlangen kann, wenn die Mängelbeseitigungskosten weniger als die Hälfte des Minderwerts der Kaufsache ausmachen, ist allerdings zweifelhaft.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304572023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.