Bürgerliches Gesetzbuch

§ 439 BGB Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der

Gesetzestext

Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(XXXX) §§ 219 bis 225 (weggefallen)

-------------------------------------------------- Abschnitt 6 - Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 439 BGB verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 439 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

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