Bürgerliches Gesetzbuch

§ 439 BGB Nacherfüllung

Gesetzestext

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. (3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. (4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. (5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. (6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 439 BGB verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 439 BGB im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

BGHVIII ZR 105/22Urteil · 21.06.2023
Sachmängelhaftung: Aufwendungsersatzanspruch des Käufers bei Einbau der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses; Herstellung einer neuen Sache durch den Einbauvorgang
BGHV ZR 213/21Urteil · 11.11.2022
Wohnungseigentumsrecht: Ansprüche des Käufers einer Eigentumswohnung auf Nachbesserung; Nachbesserung wegen Altlastenverdacht; arglistiges Verschweigen von Altlasten
BGHVIII ZR 225/17Beschluss · 08.01.2019
Sachmangel und die Folgen bei Kraftfahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung
BGHVIII ZR 66/17Urteil · 24.10.2018
Sachmängelhaftung des Verkäufers und Herstellers eines mit einem Softwarefehler behafteten Neufahrzeugs: Irreführende Warnmeldung; Wahl der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung nach vorherigem Mängelbeseitigungverlangen; nachträgliche Mangelbeseitigung ohne Einverständnis des Käufers; Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung; Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten
BGHVIII ZR 278/16Urteil · 19.07.2017
Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung; taugliches Nacherfüllungsverlangen bei nicht erfolgter Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung
BGHVII ZR 156/13Urteil · 25.02.2016
Wohnungseigentum: Gerichtliche Durchsetzung von kaufvertraglichen Nacherfüllungsansprüchen der Erwerber gegen den Bauträger durch die Wohnungseigentümergemeinschaft; Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht
BGHVIII ZR 275/13Urteil · 30.04.2014
Gewährleistung beim Kaufvertrag: Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache
BGHV ZR 275/12Urteil · 04.04.2014
Schadensersatz beim Grundstückskauf: Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit von Kosten der Mängelbeseitigung

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 439 BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.