Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. Juli 2017
VIII ZR 278/16
Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkauf: Erfüllungsort der Nacherfüllung; taugliches Nacherfüllungsverlangen bei nicht erfolgter Verbringung der Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. Juli 2017
- Aktenzeichen
- VIII ZR 278/16
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:190717UVIIIZR278.16.0
- Dokumentnummer
- KORE308422017
Amtlicher Leitsatz
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN und vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).21
2. Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 31 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
Es könne im Streitfall dahinstehen, ob das verkaufte Fahrzeug bei Übergabe mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Zwar habe die Beklagte ihre Gewährleistungspflicht nicht wirksam durch vertragliche Vereinbarung ausschließen können, da es sich bei der Klägerin unstreitig nicht um eine Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB gehandelt habe, so dass einem Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistung § 475 Abs. 1 BGB entgegen gestanden habe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere jedoch bereits daran, dass es an einem wirksamen Nacherfüllungsverlangen der Klägerin fehle.
Ein solches Nacherfüllungsverlangen, das die Bereitschaft des Käufers voraussetze, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, könne nicht schon darin gesehen werden, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 21. Mai 2015 zur Vorfinanzierung beziehungsweise zur Durchführung des Transportes an deren Geschäftssitz zwecks Vornahme der Nacherfüllung aufgefordert habe. Denn der Erfüllungsort für diese Nacherfüllung habe nach dem im Streitfall anzuwendenden § 269 BGB am Geschäftssitz der Beklagten gelegen, so dass diese nur dort ihre Leistungshandlung hätte vornehmen müssen und zu weiteren Handlungen vorab nicht verpflichtet gewesen sei. Das ergebe sich zwar nicht aus der den Erfüllungsort betreffenden Vertragsklausel in den “Besonderen Vereinbarungen“ des Vertragsformulars. Denn durch den - allerdings unwirksamen - Ausschluss der Sachmangelhaftung sei zumindest die Beklagte davon ausgegangen, dass eine Nacherfüllung nicht in Betracht komme, so dass die Vereinbarung des Erfüllungsortes sich auch nicht auf die Regelung der Gewährleistungsrechte bezogen haben könne.
Im Streitfall gebe es zwar keine konkreten Anhaltspunkte, die in besonderer Weise für den Geschäftssitz der Beklagten als Ort der Nacherfüllung sprächen; insbesondere verfüge die Beklagte nicht über eine eigene, zur Durchführung einer solchen Nacherfüllung geeignete Werkstatt. Allerdings sprächen im Gegenteil auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihrem Geschäftssitz als Ort der Nacherfüllung keine Bedeutung beigemessen habe, insbesondere dass sie eine Nacherfüllung unter keinen Umständen selbst habe vornehmen oder zumindest überwachen wollen. Ansonsten fehle sowohl dem Geschäftssitz der Beklagten als dem Ort des Vertragsschlusses die insoweit nötige Aussagekraft wie auch umgekehrt der Wohnsitz des Käufers angesichts der bei Kraftfahrzeugen typischerweise bestehenden Variabilität des Belegenheitsortes keine ausreichende Anknüpfung für eine Bestimmung des Nacherfüllungsorts biete.
Eine - stets - zum Wohnsitz der Klägerin führende Nacherfüllungsortbestimmung lasse sich im Übrigen auch nicht aus Art. 3 Abs. 2, 3 der Richtlinie 1999/44/EG herleiten, wonach der Verbraucher bei einer Vertragswidrigkeit Anspruch auf unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist habe und die Nachbesserung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Denn das sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließe, nicht so zu verstehen, dass über den in § 439 Abs. 2 BGB geregelten Erstattungsanspruch und einen diesbezüglich möglichen Vorschussanspruch für die entstehenden Transport- oder Versandkosten hinaus auch der Ort der Nacherfüllung zwingend am Sitz des Verbrauchers angesiedelt werden müsse. Aus der geforderten Erheblichkeit der Unannehmlichkeiten gehe vielmehr hervor, dass die Richtlinie nicht das Ziel verfolge, den Verbraucher von jeglicher Unannehmlichkeit freizuhalten.
Die Organisation eines im Streitfall zu bewältigenden Fahrzeugtransports habe sich zudem mit Blick auf die auch sonst bei der Abwicklung eines Kaufvertrages und der Durchsetzung von Rechten auftretenden Erschwernisse nicht als eine erhebliche Unannehmlichkeit dargestellt. Denn das Risiko, die Kosten des Transportes gegebenenfalls nicht von dem Verkäufer erstattet zu bekommen, weil kein Fall einer Gewährleistung vorliege oder dieser zahlungsunfähig werde, entspreche dem für alle Vertragsparteien bestehenden gewöhnlichen Vertragsrisiko. Die Klägerin habe zudem die Möglichkeit gehabt, einen ihr zustehenden Vorschussanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen, um darüber das Kostentragungsrisiko auszuschließen. Dabei hätte die durch eine Vorschussklage eintretende Verzögerung nicht dem nach der Richtlinie bestehenden Erfordernis einer Nachbesserung innerhalb angemessener Frist entgegengestanden. Denn diese Frist könne immer erst mit der tatsächlichen Überlassung des Kaufgegenstandes an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung beginnen.
Durch die Möglichkeit des Vorschussanspruchs könne zudem auch die Höhe der Transportkosten generell nicht zu einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle führen. Letztlich habe die Klägerin aber durch die Beauftragung eines von ihrem Wohnsitz weit entfernten Dritten mit der Nachbesserung, dessen Bezahlung sowie den dazu erforderlichen Transport des Fahrzeugs gezeigt, dass sie die Mittel zur Finanzierung eines Transports hätte aufbringen können. Gründe, aufgrund derer eine Organisation oder Bezahlung des Transports oder eine Einforderung des Vorschusses eine erhebliche Unannehmlichkeit für die Klägerin hätten darstellen können, ergäben sich jedenfalls aus dem Parteivorbringen nicht.
Hiernach sei der Erfüllungsort der Nachbesserung gemäß § 269 Abs. 1 BGB am Sitz der Beklagten als der Schuldnerin einer solchen Verpflichtung anzusiedeln gewesen. Insoweit habe es aber an der Bereitschaft der Klägerin gefehlt, dieser das Fahrzeug zur Überprüfung der angezeigten Sachmängel am rechten Ort zur Verfügung zu stellen. Ein solches Vorgehen sei der Klägerin auch sonst nicht im Sinne von § 440 BGB unzumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte die Vorschussforderung der Klägerin nicht erfüllt habe, sei jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien mit einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Nachbesserung zu zerstören. Denn solange eine Nachbesserungspflicht nicht festgestanden habe, habe die Zurückweisung einer Vorschussleistung durch die Beklagte insoweit nicht als vertragswidriges Verhalten angesehen werden können. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten und Einbußen, die sie aufgrund der von ihr im Wege der Selbstvornahme veranlassten Reparatur des gekauften Pkw geltend macht, nicht verneint werden. Denn die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es wegen der unterlassenen Vorstellung des Fahrzeugs in Berlin bereits an einem für den beanspruchten Schadensersatz (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 439 Abs. 1 BGB erforderlichen wirksamen Nacherfüllungsverlangen gefehlt habe, weil der Klägerin auch ohne den angeforderten Transportkostenvorschuss eine Verbringung des Fahrzeugs dorthin zwecks Ermöglichung einer Untersuchung der gerügten Mängelerscheinungen zuzumuten gewesen sei, ist in einem entscheidenden Punkt mit Rechtsfehlern behaftet.
1. Das Berufungsgericht hat es - nach seinem Standpunkt folgerichtig - dahinstehen lassen, ob das verkaufte Fahrzeug die von der Klägerin behaupteten und ihrem Ersatzbegehren zugrunde gelegten Motordefekte gehabt hat und aus diesem Grunde nicht mehr fahrbereit gewesen ist. Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige Voraussetzung sowohl des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch des nachstehend behandelten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu unterstellen, dass diese Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden Weise (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, WM 2017, 396 Rn. 36 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den Aufwendungen geführt haben, welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst veranlassten Reparatur und einer dadurch bedingten Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit als Schäden geltend gemacht hat.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308422017Gilt das für Ihren Fall?
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