Bürgerliches Gesetzbuch
§ 14 BGB Unternehmer
Gesetzestext
[^BJNR001950896BJNE244701377]
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
[^BJNR001950896BJNE244701377]: **Amtlicher Hinweis:** Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.
(XXXX) §§ 15 bis 20 (weggefallen)
Titel 2 - Juristische Personen
Untertitel 1 - Vereine
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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