Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. Juni 2023
VIII ZR 105/22
Sachmängelhaftung: Aufwendungsersatzanspruch des Käufers bei Einbau der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache im Rahmen eines Vorfertigungsprozesses; Herstellung einer neuen Sache durch den Einbauvorgang
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 21. Juni 2023
- Aktenzeichen
- VIII ZR 105/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:210623UVIIIZR105.22.0
- Dokumentnummer
- KORE310952023
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anwendungsbereich des Aufwendungsersatzanspruchs gemäß § 439 Abs. 3 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Einbaus der mangelhaften Kaufsache in eine andere Sache auch dann eröffnet, wenn sich ein Sachmangel der Kaufsache bereits im Rahmen eines - ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechenden - Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt.21
2. Sofern die Kaufsache nicht untrennbar mit einer anderen Sache verbunden wird, sondern in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft noch vorhanden ist, steht es dem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht entgegen, dass durch den Einbauvorgang eine neue Sache hergestellt wird.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 54 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht (OLG Köln, ZIP 2022, 1160) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB verneint, weil die Beklagte etwaige Mängel der von ihr selbst nicht hergestellten Rohre jedenfalls nicht zu vertreten habe.
Auch ein verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch aus § 439 Abs. 3 BGB aF stehe der Klägerin nicht zu. Der gegebene Fall werde vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst. Weder habe die Klägerin die von der Beklagten gekauften Rohre in eine andere Sache eingebaut noch an eine andere Sache angebracht. Nach der Verkehrsanschauung liege ein Einbau nur dann vor, wenn die Kaufsache mit einer anderen Sache in der Weise körperlich verbunden werde, dass sie unselbständiger Bestandteil dieser anderen Sache werde. Unter Anbringen sei eine Verbindung der mangelhaften Sache mit einer anderen Sache zu verstehen, die dem Einbau vergleichbar sei. Gemeint seien insbesondere Fälle, in denen die mangelhafte Sache nicht in den Korpus einer anderen Sache integriert, sondern lediglich außen an dieser angebracht werde.
Im Streitfall habe die Klägerin die von der Beklagten gekauften Rohre nicht in der Weise mit einer anderen Sache körperlich verbunden, dass die Rohre unselbstständige Bestandteile einer anderen Sache geworden seien. Vielmehr habe die Klägerin die Rohre miteinander verbunden, indem sie diese zu Rohrleitungsspools zusammengebaut beziehungsweise -geschweißt habe. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin dabei Verbindungselemente (Rohrleitungsfittinge) verwendet habe, die sie offenbar nicht bei der Beklagten erworben habe. Denn die Rohre seien ersichtlich keine unselbstständigen Bestandteile der Verbindungselemente geworden. Entsprechendes gelte für den Einbau der Messstutzen. Ein Einbau der Rohrleitungsspools in die Kreuzfahrtschiffe sei unstreitig nicht erfolgt, so dass es dahinstehen könne, ob dadurch entstandene Kosten ersatzfähig seien.
Weder das Gebot richtlinienkonformer Auslegung noch der Wille des nationalen Gesetzgebers erforderten es, die Vorschrift des § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF über ihren Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass sie die hier zu beurteilende Vorfertigung von Rohrleitungsspools erfasse. Jedenfalls sei die Bestimmung nicht auf eine Vorfertigung von Rohrleitungsspools durch einen Unternehmer anzuwenden.
Die Gesetzesmaterialien belegten, dass der Gesetzgeber einen Aufwendungsersatzanspruch nicht für alle Fälle habe vorsehen wollen, in denen der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung verändere. Dem Gesetzgeber habe eine so weitgehende Ausdehnung der kaufrechtlichen Nachlieferungspflicht nicht vor Augen gestanden, dass davon auch Fälle erfasst wären, in denen die mangelhafte Kaufsache nicht nur unwesentlich verändert, sondern eine neue - andere - Sache hergestellt werde. Sollte die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie es gebieten, den Aufwendungsersatzanspruch bei Verträgen über Verbrauchsgüter auf solche Fälle zu erstrecken, könne § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB aF jedenfalls auf (dem Anwendungsbereich der Richtlinie nicht unterfallende) Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht ausgedehnt werden.
Zwar habe die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Bestimmung auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sei und ihre Ausfüllung und Konkretisierung der Rechtsprechung überlassen werden könne, welche auch zu berücksichtigen habe, dass die Regelung auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückgehe. Dies habe die Bundesregierung aber wieder relativiert, denn sie habe ausgeführt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift eine Grenze finden dürfte, wenn die Kaufsache in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden sei.
Aufgrund dessen könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber eine so weite Ausdehnung der Nachlieferungspflicht vor Augen gestanden habe, dass diese auch Fälle erfasse, in denen die mangelhafte Kaufsache nicht nur unwesentlich verändert, sondern durch eine Verbindung mit einem anderen Material und/oder durch Arbeitsleistung eine neue - andere - Sache hergestellt werde. Diese Beurteilung sei sachlich begründet, denn die Entscheidung des Käufers, mit Hilfe der Kaufsache eine neue Sache herzustellen, sei so gewichtig, dass es angemessen erscheine, ihm das damit verbundene Risiko aufzubürden.
Danach scheide im Streitfall ein Aufwendungsersatzanspruch aus. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass die Klägerin durch die Verarbeitung und Verbindung der gelieferten Rohre noch vor deren Einbau in die Kreuzfahrtschiffe neue Sachen - die Rohrleitungsspools - geschaffen habe. Der Vorfertigungsprozess könne deshalb nicht als bloße Vorbereitung des Einbaus der Rohre in die Kreuzfahrtschiffe angesehen werden.
Diese Wertung sei vor allem aufgrund der erheblichen Leistungen gerechtfertigt, die die Klägerin im Rahmen der Vorfertigung habe erbringen müssen und deren Umfang sich in der Höhe der den Kaufpreis weit übersteigenden Klageforderung spiegele. Die Klägerin habe zudem vorgetragen, die Rohre zusammengebaut beziehungsweise an von ihr vorbereiteten Nähten zusammengeschweißt zu haben. Anschließend habe sie die Rohre zu Reinigungszwecken beizen und anstreichen müssen. Dabei habe sie nach ihrem Vortrag nach Plänen gearbeitet, die jedenfalls nicht von der Beklagten stammten. Dies zeige, dass die Rohrleitungsspools offenbar auf die "konkreten Bedürfnisse der Kreuzfahrtschiffe" ausgelegt gewesen seien und somit ein neuer Funktionszweck geschaffen worden sei. Jedenfalls seien die Möglichkeiten, die Rohre zu verwenden, durch die Vorfertigung deutlich eingeschränkt worden. Ein Auseinanderbauen sei zwar nicht unmöglich, habe aber einen erheblichen Aufwand erfordert. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB verneint, weil die Beklagte den behaupteten Sachmangel der gekauften Rohre jedenfalls nicht zu vertreten habe und ihr ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar sei (vgl. nur Senatsurteile vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 Rn. 31 mwN; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 Rn. 97).
2. Jedoch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ein verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 BGB in der gemäß Art. 229 §§ 39, 58 EGBGB maßgeblichen, vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) nicht verneint werden. Nach dieser Vorschrift ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Tatsachenvortrag der Klägerin wiesen die ursprünglich gelieferten Rohre Sachmängel auf und hat die Klägerin diese bereits vor der Fertigstellung des bestimmungsgemäßen Einbaus in die Kreuzfahrtschiffe im Rahmen eines vorgelagerten Vorfertigungsprozesses bei der Herstellung von - seitens des Landgerichts als komplexes Rohrleitungssystem bezeichneten - Rohrleitungsspools festgestellt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
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