Bürgerliches Gesetzbuch

§ 432 BGB Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung

Gesetzestext

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

-------------------------------------------------- Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse --------------------------------------------------

Titel 1 - Kauf, Tausch

[^BJNR001950896BJNG004102377]

[^BJNR001950896BJNG004102377]: **Amtlicher Hinweis:** Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften

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