Bundesarbeitsgericht · Beschluss vom 18. November 2020
7 ABR 37/19
Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung - Zwangsvollstreckung - präjudizielle Bindungswirkung - Streitverkündung - Einziehungsverfahren
- Gericht
- Bundesarbeitsgericht, Erfurt
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 18. November 2020
- Aktenzeichen
- 7 ABR 37/19
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2020:181120.B.7ABR37.19.0
- Dokumentnummer
- KARE600061601
Amtlicher Leitsatz
1. Hat ein vom Betriebsrat beauftragtes Beratungsunternehmen gegenüber dem Betriebsrat in einem Zivilprozess vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen Zahlungstitel wegen seiner Honorarforderung erstritten und zur Durchsetzung des Zahlungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats nach § 40 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber erwirkt, kann sich der Arbeitgeber als Drittschuldner gegenüber dem Beratungsunternehmen darauf berufen, der Betriebsrat habe die durch die Einschaltung des Beratungsunternehmens entstandenen Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Die Entscheidung in dem Zivilprozess entfaltet insoweit für den an diesem Prozess nicht als Partei beteiligten Arbeitgeber keine präjudizielle Bindungswirkung.21
2. Für den Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Freistellung von Honorarkosten eines Beratungsunternehmens aus § 40 Abs. 1 BetrVG gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.42 Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung, von der zu befreien ist, gegenüber dem Betriebsrat fällig wird.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2019 - 16 TaBV 206/18 - teilweise aufgehoben, soweit dieses die Beteiligte zu 2. verurteilt hat, an die Antragstellerin 83.752,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2010 zu zahlen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2018 - 9 BV 276/18 - wird insgesamt zurückgewiesen.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 53 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A. Die Antragstellerin nimmt die Arbeitgeberin im Wege der Einziehung eines gepfändeten Freistellungsanspruchs des Betriebsrats auf Zahlung einer Honorarforderung in Anspruch.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das Betriebsräte insbesondere zu betriebswirtschaftlichen Fragen berät. Sie wurde im Hinblick auf ein bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, bei der mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt sind, im Jahr 2007 beschlossenes Effizienzprogramm und einen damit verbundenen Personalabbau von dem im Betrieb der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrat mit Beratungstätigkeiten beauftragt. Für in der Zeit vom 12. Dezember 2007 bis zum 10. März 2008 erbrachte Leistungen stellte die Antragstellerin dem Betriebsrat im Jahr 2008 mit sofortiger Fälligkeit insgesamt 86.762,90 Euro inklusive Mehrwertsteuer in Rechnung. Die vom Betriebsrat beschlossene Abtretung seines gegen die Arbeitgeberin gerichteten Anspruchs aus § 40 Abs. 1 BetrVG auf Freistellung von diesen Kosten nahm die Antragstellerin nicht an. Der in Rechnung gestellte Betrag wurde nicht beglichen.
Die Antragstellerin nahm daraufhin zunächst den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende persönlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von 86.762,90 Euro nebst Zinsen in Anspruch. Der Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende verkündeten der Arbeitgeberin im Laufe dieses Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 13. Februar 2009 den Streit mit der Begründung, sie und der Betriebsrat hätten im Falle eines Erfolgs des Klagebegehrens Anspruch gegen die Arbeitgeberin, von ihrer Zahlungsverpflichtung freigestellt zu werden. Die Arbeitgeberin erklärte mit Schriftsatz vom 16. März 2009, sie trete auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei und beantrage in der Sache, die Klage abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits richtete die Antragstellerin ihre zunächst nur gegen den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende erhobene Klage auch gegen den Betriebsrat. Die Klage wurde zweitinstanzlich durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 (- 1 U 184/10 -) zunächst abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 25. Oktober 2012 (- III ZR 266/11 -) auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück. In der Folge verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Betriebsrat mit Urteil vom 16. Dezember 2013 (- 1 U 184/10 -), an die Antragstellerin 83.752,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2010 zu zahlen und wies die Klage im Übrigen ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin in einem Ende 2011 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 24 BV 1054/11 -) eingeleiteten Beschlussverfahren die Arbeitgeberin (als Gesamtschuldnerin neben dem Betriebsrat, dem Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden) auf Zahlung von 86.762,90 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Zur Begründung ihres Antrags hatte sie dort im Wesentlichen ausgeführt, sie sei durch Annahme eines Dauerabtretungsangebots des Betriebsrats Inhaberin des Freistellungsanspruchs gegen die Arbeitgeberin geworden. Der Antrag wurde vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig durch Beschluss vom 15. Juli 2013 (- 16 TaBV 218/12 -) mit der Begründung abgewiesen, die Antragstellerin sei mangels wirksamer Abtretung oder Pfändung des Freistellungsanspruchs des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin nicht aktivlegitimiert. Ein im Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Berufungsverhandlung am 21. September 2011 vom Betriebsrat unterbreitetes Abtretungsangebot sei von der Antragstellerin nicht ausdrücklich angenommen worden; eine etwaige stillschweigende Annahme sei jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt. Ein „Dauerabtretungsangebot“ des Betriebsrats habe nicht vorgelegen.
Im Juni 2014 beantragte die Antragstellerin aufgrund des beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 16. Dezember 2013 gegen den Betriebsrat erwirkten Zahlungstitels den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem der Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin aus § 40 Abs. 1 BetrVG gepfändet werden sollte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main erließ den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 9. Juli 2014. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss war Gegenstand einer mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung und wurde mit Zurückweisung der Erinnerungen des Betriebsrats und der Arbeitgeberin durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2018 (- 701 M 72189/14 -) bestandskräftig. Die Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 24. April 2018, sie werde weiterhin keine Zahlung an die Antragstellerin erbringen.
Mit ihrer am 3. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Arbeitgeberin am 22. Mai 2018 zugestellten Antragsschrift hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Arbeitgeberin im Wege der Einziehung des gepfändeten Freistellungsanspruchs auf Zahlung ihrer dem Freistellungsanspruch zu Grunde liegenden titulierten Honorarforderung nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, die Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin stehe aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Betriebsrats durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest. Aufgrund der im zivilgerichtlichen Verfahren erfolgten Streitverkündung erstrecke sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts auf die Arbeitgeberin. Dem stehe nicht entgegen, dass die Streitverkündung nicht durch den Betriebsrat, sondern durch den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und überdies (ebenso wie der Beitritt der Arbeitgeberin) zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem der Betriebsrat noch nicht verklagt gewesen sei. Sämtliche Verfahrensbeteiligten seien während des gesamten Verlaufs des zivilgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, dass die Arbeitgeberin (auch) Streithelferin des Betriebsrats sei. Insbesondere habe keine der Parteien gerügt, dass die Arbeitgeberin auch nach der Klageerweiterung auf den Betriebsrat in den gerichtlichen Entscheidungen als „Streithelferin der Beklagten“ bezeichnet worden sei. Die Streitverkündung durch einzelne Mitglieder des Betriebsrats habe überdies Wirkung für das gesamte Gremium. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats sei aufgrund der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung im Zivilprozess nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht verjährt. Er habe bis zur Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs von der Antragstellerin selbst nicht gerichtlich geltend gemacht werden können. Der Betriebsrat habe es zudem treuwidrig unterlassen, den drohenden Verjährungseintritt zu verhindern.
Die Antragstellerin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - beantragt, die Arbeitgeberin zu verurteilen, an sie 83.752,20 Euro nebst Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. März 2010 zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Antrag sei aufgrund entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2013 (- 16 TaBV 218/12 -) unzulässig. Überdies bestehe der gepfändete Freistellungsanspruch des Betriebsrats nicht, weil die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht vorlägen, insbesondere habe der Betriebsrat die in Rechnung gestellten Kosten nicht für erforderlich halten dürfen. Der Beauftragung der Antragstellerin liege auch kein ausreichender Betriebsratsbeschluss zu Grunde. Außerdem sei der Freistellungsanspruch verjährt.
Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag und einen weiteren im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr anhängigen Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts auf die Beschwerde der Antragstellerin unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und dem Zahlungsantrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die vollständige Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, soweit dieses den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und dem Zahlungsantrag stattgegeben hat, und zur vollständigen Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch anhängige Zahlungsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I. Der Antrag ist zulässig. Dem steht die Rechtskraft der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. Juli 2013 (- 16 TaBV 218/12 -) nicht entgegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KARE600061601Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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