Bundesgerichtshof · Urteil vom 19. März 2021
V ZR 52/20
Anspruch des Berechtigten auf Verzinsung des Veräußerungserlöses für ein restitutionsbelastetes Grundstück: Verzinsungspflicht bei gescheiterter Bruchteilsrestitution; Feststellung des Berechtigten durch die Restitutionsbehörde; Feststellung des zur Zahlung Verpflichteten; Verjährung des Zinsanspruchs
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 19. März 2021
- Aktenzeichen
- V ZR 52/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:190321UVZR52.20.0
- Dokumentnummer
- KORE301692021
Amtlicher Leitsatz
1. Die Verpflichtung, den nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebenden (anteiligen) Veräußerungserlös entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen, gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 VermG daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.5
2. Dieser Zinsanspruch steht dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz zu, der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG Herausgabe des zu verzinsenden (anteiligen) Erlöses aus der Veräußerung verlangen kann. Eine von dem Bescheid der zuständigen Restitutionsbehörde abweichende Feststellung des Berechtigten ist den Zivilgerichten durch die Tatbestandswirkung des Bescheids versperrt.31
3. Zur Zahlung von Zinsen auf den Veräußerungserlös ist in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB derjenige verpflichtet, der den Veräußerungserlös an den Berechtigten herauszugeben hat. An die Feststellung des Verpflichteten durch die zuständige Restitutionsbehörde sind die Zivilgerichte gebunden.32
4. Der Zinsanspruch des Berechtigten analog § 681 Satz 2, § 668 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Er entsteht in rechtsanaloger Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung.
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin und unter Zurückweisung der Revision im Übrigen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Januar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung von 11.111,88 € gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben ist. In diesem Umfang wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 65 - vom 25. Januar 2019 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.111,88 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 35 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung des anteiligen Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks nicht zu. Im Zeitpunkt der Veräußerung, die mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch am 26. Mai 1997 abgeschlossen worden sei, habe die Klägerin eine Konkretisierung ihres Restitutionsanspruchs auf das Bruchteilseigentum an dem betroffenen Grundstück noch nicht vorgenommen gehabt. Diese sei erst mit den Schreiben vom 29. März 2001 sowie vom 4. April 2002 erfolgt. Vor diesem Zeitpunkt habe zwischen der Klägerin und der Beklagten kein treuhandähnliches Verhältnis bestanden, das die Beklagte schon mit der Erlangung des Veräußerungserlöses zu dessen Separierung verpflichtet hätte. Ein solches Treuhandverhältnis verlange einen Antrag, nach dem der betroffene Vermögensgegenstand zumindest identifizierbar sei. II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Revision ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 11.111,88 € als Zinsen auf den ausgekehrten Veräußerungserlös für den Zeitraum vom 26. Mai 1997 bis zum 5. Oktober 2015 zu zahlen. Ein Anspruch auf Verzinsung dieses Betrags steht ihr dagegen nicht zu.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, auf den Veräußerungserlös, den er dem Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben hat, wenn die Restitution an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB vom Empfang des Erlöses bis zu dessen Herausgabe Zinsen zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt nicht nur, wenn eine Einzelrestitution an der Veräußerung scheitert, sondern auch, wenn eine Bruchteilsrestitution (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG) daran scheitert, dass die Grundstücke, an denen Miteigentum hätte begründet werden sollen, veräußert worden sind. Das gilt unabhängig davon, wann die Veräußerung stattgefunden hat.
a) Bejaht hat der Senat einen solchen Anspruch bislang allerdings nur für den - hier nicht gegebenen - Fall der originären Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG, also in Fällen, in denen ein vermögensrechtlicher Anspruch von vornherein nur wegen der Entziehung des später veräußerten Grundstücks angemeldet worden war (Beschluss vom 26. September 2013 - V ZR 295/12, ZOV 2013, 161). Dagegen hatte der Senat bislang nicht zu entscheiden, ob der nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugebende Veräußerungserlös auch dann in entsprechender Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB zu verzinsen ist, wenn eine sog. Bruchteilsrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG, die die Klägerin hier beantragt hatte, an der Veräußerung des Grundstücks scheitert, an dem Miteigentumsanteile hätten begründet werden sollen.
aa) Er hatte sich zwar schon mit Fällen zu befassen, in denen Ansprüche der Klägerin des vorliegenden Verfahrens auf Einräumung von Miteigentumsanteilen an anderen Grundstücken an deren Veräußerung gescheitert waren. Diese Veräußerungen erfolgten aber jeweils nach dem Investitionsvorranggesetz, das dem Berechtigten abweichend vom Vermögensgesetz „nur“ einen eigenständigen Ausgleichsanspruch einräumt, der eine Verzinsung nicht umfasst (Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZR 51/16, juris Rn. 4 f. und Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16, ZOV 2018, 37 Rn. 9).
bb) Im vorliegenden Fall sollten die veräußerten Grundstücke von der erwerbenden Stiftung zwar ebenfalls investiven Zwecken zugeführt werden. Die Parteien haben hierfür aber kein Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz durchgeführt, sondern sich die Durchführung eines solchen Verfahrens nur für den - hier nicht eingetretenen - Fall vorbehalten, dass sie sich später (wegen Nichterteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung) als notwendig erweisen sollte. Die Klägerin kann deshalb im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf die von ihr zu beanspruchenden Miteigentumsanteile an den Grundstücken entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Ihr steht vielmehr nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG der anteilige Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke zu, der ihr auch ausgekehrt worden ist. Hier muss deshalb entschieden werden, ob auch der zur Bruchteilsrestitution Berechtigte Verzinsung des herauszugebenden Erlöses entsprechend § 681 Satz 2, § 668 BGB verlangen kann und ob dies auch dann gilt, wenn die Veräußerung, an der die Bruchteilsrestitution scheitert, wie hier, vor dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG am 24. Juli 1997 (vgl. Gesetz zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution - Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz - vom 17. Juli 1997, BGBl. I S. 1823) vorgenommen worden ist.
b) Mit diesen Fragen haben sich mehrere Senate des Kammergerichts in Fällen befasst, in denen die Veräußerung, die zum Ausschluss der Bruchsteilsrestitution führte, vor dem 24. Juli 1997 erfolgte. Sie haben die Fragen unterschiedlich beantwortet.
aa) Während der im Berufungsverfahren erkennende 7. Zivilsenat und auch der 20. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 21. Januar 2020 - 7 U 40/19, juris Rn. 17 und Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 20 U 156/18, unveröffentlicht) eine Anwendung dieser Grundsätze ablehnen, hat der 9. Zivilsenat des Gerichts ihre Anwendung bejaht (KG, ZOV 2020, 60, Gegenstand des Parallelverfahrens vor dem Senat zu Aktenzeichen V ZR 60/20). Die Senate des Kammergerichts gehen übereinstimmend davon aus, dass in der beschriebenen Fallkonstellation eine Verletzung der Verpflichtung der Beklagten als Verfügungsberechtigter nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, die Veräußerung restitutionsbelasteter Grundstücke zu unterlassen, im Zeitpunkt der Veräußerung nicht vorgelegen habe. Sie begründen das - ebenfalls übereinstimmend - damit, dass die Restitution von Bruchteilen an Grundstücken, die einem Unternehmen gehörten, an dem das entzogene Unternehmen beteiligt war (mittelbare Beteiligung), nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG erst durch das erwähnte Gesetz vom 17. Juli 1997 mit Wirkung von dessen Inkrafttreten am 24. Juli 1997 an eingeführt worden sei und vorher eine Pflicht zur Unterlassung von Veräußerungen solcher Grundstücke nicht bestanden habe.
bb) Der 7. und der 20. Zivilsenat des Kammergerichts ziehen daraus den Schluss, dass damit der Anwendung der Rechtsprechung des Senats zur Verzinsung des Veräußerungserlöses die Grundlage entzogen sei. Sie stützen ihre Ansicht ergänzend auf die Erwägung, dass der Verfügungsberechtigte jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Juli 1997, im Grunde aber auch bis zur Konkretisierung des Restitutionsanspruchs auf einzelne Grundstücke - hier also bis zum 29. März 2001 bzw. zum 4. April 2002 -, weder habe wissen noch sich habe erschließen können, dass die Grundstücke überhaupt Gegenstand einer Restitution seien. Diese Einschätzung teilt der 9. Zivilsenat des Kammergerichts nicht. Das Treuhandverhältnis entstehe kraft Gesetzes; eine entsprechende Anwendung von § 681 Satz 2, § 668 BGB sei von dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG - dem 24. Juli 1997 - an geboten, wenn - wie hier - eine Bruchteilsrestitution nach an einer vor diesem Zeitpunkt vorgenommenen Veräußerung scheitere.
c) Die Auffassung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts ist - bis auf den Beginn der Verzinsungspflicht - im Ergebnis richtig.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301692021Gilt das für Ihren Fall?
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