Mietpreisbremse 2026 — was Mieter jetzt wissen müssen
Mietpreisbremse nach §§ 556d–556g BGB: die 10-Prozent-Grenze, alle Ausnahmen, der Auskunftsanspruch gegen den Vermieter und die 30-Monats-Frist für die Rüge.
Bürgerliches Gesetzbuch
Gesetzestext
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.
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Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 556e BGB verweist.
Beiträge, in denen § 556e BGB eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.
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