Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. Mai 2023

VIII ZR 373/21

Wohnraummiete: Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge wegen überhöhter Mietforderung im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. Mai 2023
Aktenzeichen
VIII ZR 373/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR373.21.0
Dokumentnummer
KORE304582023

Amtlicher Leitsatz

Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 28. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 920,12 € nebst Zinsen zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Kläger sei zwar nicht deshalb unbegründet, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) unwirksam sei. Dabei könne dahinstehen, ob dem Berliner Senat bei dem Erlass und bei der Verlautbarung der Verordnung Verfahrensfehler unterlaufen seien. Jedenfalls wären solche Verfahrensfehler unter Anwendung der "Kollegialitäts-Richtlinie" nicht evident, denn auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe die Verordnung in mehreren kollegialgerichtlichen Entscheidungen für formell wirksam befunden. Anhaltspunkte dafür, dass die Revisionsentscheidungen "handgreiflich falsch" seien, bestünden nicht.

Die Kläger könnten die Mieten für Oktober und November 2019 jedoch nicht zurückverlangen, da ihre Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 556d bis 556g BGB aF der Beklagten nicht vor Fälligkeit der zurückverlangten Miete zugegangen sei (§ 556g Abs. 2 Satz 1 BGB aF). Die Abtretung der Ansprüche der Kläger an die L. GmbH sei gemäß § 134 BGB, § 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 10 RDG nichtig gewesen. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht, weshalb die Rüge vom 30. Juli 2019 keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Beklagten habe auslösen können.

Die Zessionarin gehe nicht nur über den Zulässigkeitsrahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinaus, sondern ziele offenkundig auch auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab.

Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs überschreite ein Inkassodienstleister die ihm gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilte Inkassoerlaubnis jedenfalls dann, wenn seine Tätigkeit nicht auf eine Forderungseinziehung gerichtet sei, sondern die Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand habe. Die dem Berufungsgericht als Tatgericht obliegende Würdigung der Gesamtumstände falle hier eindeutig zu Lasten der Kläger aus.

Die Kläger hätten der Zessionarin einen Auftrag erteilt, der auf die Abwehr von Forderungen gerichtet sei. Sie hätten die Zessionarin mit der Einforderung einer Erklärung der Beklagten über die Absenkung der von ihnen entrichteten Miete beauftragt und den entsprechenden Anspruch an die Zessionarin abgetreten. Bereits daraus ergebe sich ein Auftrag zur Forderungsabwehr, bei dem es sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um eine ausschließliche Reaktion der Mieter auf ein Verlangen der beklagten Vermieterin handele. Denn diese habe sich bereits mit Abschluss des Mietvertrags einer - nach Auffassung der Mieter - preisrechtlich unzulässigen Miete berühmt und dies unverändert fortgesetzt.

Zwar umfasse das der Zessionarin erteilte Mandat auch die Auskunft, die Rückforderung überzahlter, unter Vorbehalt entrichteter Miete sowie die anteilige Rückerstattung der geleisteten Kaution. Für die Abgrenzung zu einer noch zulässigen Forderungseinziehung sei jedoch nur darauf abzustellen, ob das Mandat im Kern auf Forderungsabwehr "gerichtet" sei.

Gemessen daran sei nicht zweifelhaft, dass die Kläger die Zessionarin im Wesentlichen zur Abwehr von Forderungen eingeschaltet hätten. Das Interesse der Kläger habe sich bei wirtschaftlicher Betrachtung vornehmlich darin erschöpft, die ihrer Auffassung nach überhöhte Mietforderung der Beklagten abzuwehren und die Miete für die Dauer des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags auf das zulässige Maß abzusenken. Die Rückforderung überzahlter Miete für nur wenige Monate und die anteilige Rückforderung der Mietsicherheit fielen wirtschaftlich nur unerheblich ins Gewicht. Die Kläger selbst hätten den Streitwert der "Feststellungsklage" mit 19.322,52 € bemessen, den bezifferten Zahlungsanspruch hingegen lediglich mit einem Bruchteil davon.

Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Beauftragung zur Abwehr der vermieterseitigen Ansprüche sei lediglich eine flankierende Hilfsmaßnahme des Inkassos, die nur dazu diene, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen. Dahingehende Feststellungen fänden jedoch im Sachvortrag der Parteien keine Grundlage. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit diese aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision eröffnet ist, nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von den Klägern erhobenen Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete gemäß § 556g Abs. 1 Satz 3, § 556g Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Fassung, vgl. Art. 229 § 49 Abs. 2 EGBGB; im Folgenden: aF) nicht verneint werden.

1. Nur im Ergebnis zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Entstehung der von den Klägern erhobenen Ansprüche scheitere nicht daran, dass die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 556d Abs. 2 BGB (in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe vom 19. März 2020, BGBl. I S. 540) erlassene Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 (Verordnung 17/186, GVBl. 2015 S. 101) unwirksam wäre. Die vorgenannte Verordnung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 80 ff.). Insbesondere ist sie - anders als es im Berufungsurteil anklingt - in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise veröffentlicht worden und daher nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam (ausführlich: Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, aaO Rn. 83 ff.; siehe auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 292/19, WuM 2020, 488 Rn. 6). Dies hat der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils in mehreren Parallelentscheidungen, denen Urteile der hier zuständigen Berufungskammer zugrunde liegen, bekräftigt (Senatsurteile vom 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, ZIP 2022, 378 Rn. 20 ff., VIII ZR 122/21, VIII ZR 124/21, VIII ZR 196/21, und VIII ZR 220/21, jeweils juris Rn. 21 ff.; vom 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NZM 2022, 519 Rn. 24, VIII ZR 121/21, juris Rn. 18 ff., VIII ZR 256/21, juris Rn. 22 ff., VIII ZR 277/21, juris Rn. 21 ff., VIII ZR 279/21, juris Rn. 23 ff., und VIII ZR 283/21, juris Rn. 24 ff.; vom 18. Mai 2022 - VIII ZR 9/22, WuM 2022, 468 Rn. 21, VIII ZR 28/22, juris Rn. 22, VIII ZR 382/21, juris Rn. 24, VIII ZR 383/21, ZIP 2023, 935 Rn. 23, VIII ZR 343/21, juris Rn. 23, VIII ZR 365/21, juris Rn. 24, VIII ZR 380/21, juris Rn. 22, VIII ZR 381/21, juris Rn. 22, und VIII ZR 423/21, juris Rn. 21). Darauf wird Bezug genommen.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die von der L. GmbH ausgesprochene Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF, die Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Rückzahlung der Miete ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 97), sei mangels wirksamer Bevollmächtigung der L. GmbH durch die Kläger unwirksam, weil bereits die Abtretung der Ansprüche der klagenden Mieter an die L. GmbH wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) nach § 134 BGB nichtig sei und diese Nichtigkeit auch die der Zessionarin erteilte Vollmacht erfasse. Nach der Sichtweise des Berufungsgerichts sind die im Streitfall für die Kläger erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen der Zessionarin von deren Registrierung als Inkassodienstleisterin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG nicht erfasst, weil sie im Wesentlichen nicht auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG in der vor dem 1. Oktober 2021 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415; im Folgenden: aF) gestattete Einziehung von Forderungen, sondern auf eine (nicht gestattete) Forderungsabwehr gerichtet seien. Dies trifft nicht zu.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304582023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.