SGB1

§ 29 SGB1 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Gesetzestext

(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 29 SGB1 verweist.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.