SGB1
§ 29 SGB1 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Gesetzestext
(1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere a) Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.
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Verweise in dieser Norm
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