SGB1

§ 19 SGB1 Leistungen der Arbeitsförderung

Gesetzestext

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

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