SGB1

§ 18 SGB1 Leistungen der Ausbildungsförderung

Gesetzestext

(1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 SGB1 verweist.

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