Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 455 SGB III Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Gesetzestext

Abweichend von § 422 sind die §§ 54a, 61, 62, 64, 67 und 123 bis 126 ab dem 1. August 2022 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 455 SGB III verweist.

Im Gesetz benachbart

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