Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 456 SGB III Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes

Gesetzestext

(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist. (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen worden ist. (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet worden ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 456 SGB III verweist.

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