STVOLLZG

§ 133 STVOLLZG Selbstbeschäftigung. Taschengeld

Gesetzestext

(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. (2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 133 STVOLLZG verweist.

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