STVOLLZG

§ 134 STVOLLZG Entlassungsvorbereitung

Gesetzestext

Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 134 STVOLLZG verweist.

Im Gesetz benachbart

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