STVOLLZG

§ 135 STVOLLZG Sicherungsverwahrung in Frauenanstalten

Gesetzestext

Die Sicherungsverwahrung einer Frau kann auch in einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Frauenanstalt durchgeführt werden, wenn diese Anstalt für die Sicherungsverwahrung eingerichtet ist.

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