STVOLLZG

§ 161 STVOLLZG Hausordnung

Gesetzestext

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über 1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche, (3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

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