STVOLLZG

§ 162 STVOLLZG Bildung der Beiräte

Gesetzestext

(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden. (2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein. (3) Das Nähere regeln die Länder.

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