TIERSCHG

§ 18a TIERSCHG Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

Gesetzestext

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18a TIERSCHG verweist.

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