UMWG

§ 342 UMWG Anmeldung des Formwechsels

Gesetzestext

(1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel zur Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, anzumelden. (2) § 198 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 199 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich 1. der Anmeldung a) der Formwechselplan in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass 1. allen Gläubigern die gemäß § 335 Absatz 2 Nummer 8 angebotene Sicherheit geleistet wurde, (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit: 1. die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Aufstellung des Formwechselplans, (5) Das nach § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 342 UMWG verweist.

Im Gesetz benachbart

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