UMWG

§ 90 UMWG Ausschlagung durch einzelne Anteilsinhaber

Gesetzestext

(1) Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden. (2) Auf der Verschmelzungswirkung beruhende Anteile und Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger gelten als nicht erworben, wenn sie ausgeschlagen werden. (3) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied einer übertragenden Genossenschaft, wenn es in der Generalversammlung oder als Vertreter in der Vertreterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, 1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 90 UMWG verweist.

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