Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts

Gesetzestext

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2351 BGB verweist.

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