Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung

Gesetzestext

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2347 BGB verweist.

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