Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen

Gesetzestext

Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung.

-------------------------------------------------- Abschnitt 8 - Erbschein --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 2352 BGB verweist.

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