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Antrag auf Löschung eines Eintrags bei einer Auskunftei

Falschen, unrechtmäßigen oder abgelaufenen Eintrag löschen lassen. Sie füllen die Felder aus, das Schreiben entsteht live daneben — kopierbar oder als Textdatei. Die Eingaben verlassen Ihren Browser nicht.

Worauf es ankommt

  • Fordern Sie zuerst die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO an — ohne sie wissen Sie nicht, wer wann welchen Betrag unter welcher Kennzeichnung eingemeldet hat. Dafür gibt es die Vorlage „DSGVO-Auskunftsersuchen“.
  • Ordnen Sie den Eintrag einer der drei Fallgruppen zu: inhaltlich falsch (Art. 16 DSGVO), unrechtmäßig eingemeldet (Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO) oder schlicht zu alt (Löschung nach Ablauf der Speicherfrist).
  • Bei nicht titulierten Forderungen müssen alle vier Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG erfüllt sein: zwei schriftliche Mahnungen, mindestens vier Wochen seit der ersten Mahnung, vorherige Unterrichtung über die mögliche Einmeldung und keine Bestreitung. Fehlt eine, war die Einmeldung unzulässig.
  • Die Auskunftei muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Auskunft, Berichtigung und Löschung sind unentgeltlich (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
  • Schreiben Sie parallel die einmeldende Stelle an: Widerruft sie die Meldung, verschwindet der Eintrag am schnellsten.
  • Prüfen Sie die Anschrift der Auskunftei vor dem Versand auf deren eigener Datenschutz- oder Impressumsseite — die Zuständigkeiten haben sich mehrfach geändert.

Ihre Angaben

Zur eindeutigen Zuordnung — Auskunfteien führen viele Namensdubletten.

Steht in Ihrer Datenkopie nach Art. 15 DSGVO.

Bei Zahlung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung verkürzt sich die Speicherfrist auf 18 Monate.

Konkret werden: welche Voraussetzung fehlt, welcher Beleg liegt bei.

Ein Monat ab Zugang ist die gesetzliche Höchstfrist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Pflichtfeld. Solange es leer ist, steht im Schreiben eine Strichlinie — so sehen Sie sofort, was noch fehlt.

Vorschau

Noch 9 Pflichtfelder offen

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Antrag auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO — __________

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Person (__________, geboren am __________) verarbeiten Sie folgenden Eintrag: __________.

Hiermit verlange ich die Löschung dieser Daten nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO, hilfsweise deren Berichtigung nach Art. 16 DSGVO.

Begründung:

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Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG darf eine nicht titulierte Forderung nur dann in ein Bonitätsurteil einfließen, wenn ich nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, seit der ersten Mahnung mindestens vier Wochen vergangen sind, ich zuvor über die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet wurde und ich die Forderung nicht bestritten habe. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine, ist die Verarbeitung unrechtmäßig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchstabe d DSGVO.

Ich fordere Sie auf,

1. die genannten Daten zu löschen,
2. mir die Löschung schriftlich zu bestätigen und
3. alle Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden, nach Art. 19 DSGVO über die Löschung zu unterrichten sowie mir diese Empfänger zu benennen.

Hierfür setze ich Ihnen eine Frist bis zum __________. Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO haben Sie unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Antrags zu reagieren; eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn Sie mir diese innerhalb des ersten Monats mitteilen und begründen.

Sollten Sie dem Antrag nicht entsprechen, behalte ich mir eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO sowie die Geltendmachung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ausdrücklich vor.

Mit freundlichen Grüßen


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Alles läuft in Ihrem Browser: Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert. Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie es eigenhändig und bewahren Sie einen Nachweis über den Zugang auf.

Rechtsgrundlagen

  • Art. 17 Abs. 1 DSGVO — Recht auf Löschung, insbesondere lit. a (Zweck entfallen) und lit. d (unrechtmäßige Verarbeitung)
  • Art. 16 DSGVO — Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
  • § 31 Abs. 2 BDSG — Voraussetzungen für die Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten (ab dem 20. November 2026: § 37a Abs. 3 BDSG)
  • Art. 12 Abs. 3 DSGVO — Antwort unverzüglich, spätestens binnen eines Monats
  • Art. 19 DSGVO — Mitteilungspflicht gegenüber allen Empfängern der Daten
  • Art. 77 DSGVO — Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde

Rechtlicher Hinweis: Ein Musterschreiben ist keine Rechtsberatung im Sinne des RDG und ersetzt die Prüfung des Einzelfalls nicht. Ob der Anspruch besteht, welche Frist gilt und ob das Schreiben in Ihrer Situation das richtige Mittel ist, lässt sich nur individuell beurteilen. Bei fristgebundenen Erklärungen — Kündigung, Widerruf, Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung — kommt es auf den Zugang beim Empfänger an, nicht auf das Absendedatum: Planen Sie den Postweg ein und sichern Sie den Zugang nachweisbar. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt.