§ 43e BRAO: KI-Dienstleister in der Kanzlei rechtssicher einbinden
Kurzantwort
§ 43e BRAO erlaubt den KI-Einsatz mit Mandatsdaten, verlangt dafür aber vier Dinge: eine dokumentierte Auswahlentscheidung (Abs. 2), eine Vereinbarung in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Hinweis auf § 203 StGB und Vorgaben zu Unterauftragnehmern (Abs. 3), eine eigene Prüfung bei Verarbeitung im Ausland (Abs. 4) und die Einwilligung des Mandanten, wenn die KI unmittelbar einem einzelnen Mandat dient (Abs. 5). Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ersetzt das nicht.
Lulius Redaktion
Redaktion für deutsches Recht
Der Vertrag mit dem KI-Anbieter ist unterschrieben, der Zugang eingerichtet, das erste Gutachten entworfen. Berufsrechtlich ist damit noch gar nichts erledigt.
Denn in dem Moment, in dem Sie einen Sachverhalt aus einer Mandatsakte in ein KI-Tool eingeben, eröffnen Sie einem Dritten den Zugang zu fremden Geheimnissen. Genau diesen Vorgang regelt § 43e BRAO, und zwar deutlich detaillierter, als die meisten Kanzleien vermuten. Die Norm verlangt eine Vereinbarung in Textform, eine dokumentierte Auswahlentscheidung, Vorgaben zu Unterauftragnehmern und in bestimmten Fällen sogar die ausdrückliche Einwilligung Ihres Mandanten.
Dieser Beitrag geht die Vorschrift Absatz für Absatz durch und übersetzt sie in die Praxis des KI-Einsatzes. Sie erhalten eine Prüfreihenfolge in sieben Schritten, eine Checkliste mit den Fragen, die Ihr Anbieter beantworten können muss, und Muster-Textbausteine für die Dienstleistervereinbarung. Am Ende wissen Sie, ob Ihr aktuelles Setup trägt.
Was regelt § 43e BRAO?
§ 43e BRAO regelt die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwälte. Die Vorschrift erlaubt es, Dienstleistern Zugang zu verschwiegenheitspflichtigen Tatsachen zu eröffnen, soweit dies für die Dienstleistung erforderlich ist. Im Gegenzug verpflichtet sie den Anwalt zu sorgfältiger Auswahl, zu einer Vereinbarung in Textform und zur Beendigung der Zusammenarbeit bei Verstößen.
Die Norm hat acht Absätze, deren vollständigen Wortlaut Sie bei dejure.org nachlesen können. § 43e BRAO gilt für den IT-Dienstleister ebenso wie für den Aktenvernichter, den Cloud-Anbieter und eben auch für jedes KI-Tool, in das Mandatsinhalte gelangen.
§ 43e BRAO Absatz für Absatz, angewendet auf KI
Abs. 1: Wann ein KI-Anbieter Dienstleister im Sinne der Norm ist
Nach § 43e Abs. 1 BRAO darf der Rechtsanwalt Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist jede Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
Das ist weit gefasst, und es ist bewusst weit gefasst. Ein KI-Anbieter, der Ihre Eingaben auf eigenen Servern verarbeitet, fällt darunter. Auch dann, wenn Sie ihn nur monatlich buchen und nie mit einem Menschen gesprochen haben.
Entscheidend ist das Wort erforderlich. Sie dürfen dem Anbieter nur die Tatsachen zugänglich machen, die er für die Leistung braucht. Wer den vollständigen Schriftsatz mit Klarnamen hochlädt, obwohl die Rechtsfrage auch anonymisiert beantwortbar wäre, überschreitet diese Grenze.
Abs. 2: Sorgfältige Auswahl und Pflicht zur Beendigung
Der Anwalt muss den Dienstleister sorgfältig auswählen. Und er ist verpflichtet, die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der nach Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
Der zweite Teil wird regelmäßig übersehen. Die Auswahlentscheidung ist keine einmalige Angelegenheit bei Vertragsschluss. Sie ist eine Dauerpflicht. Ändert der Anbieter sein Hosting, wechselt er den Subunternehmer oder stellt sich heraus, dass Eingaben doch zum Training verwendet werden, müssen Sie reagieren.
Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie Ihre Auswahlentscheidung. Ein kurzer Aktenvermerk mit den geprüften Kriterien und dem Datum genügt. Er ist Ihr Nachweis, dass Sie im Sinne des § 43e BRAO sorgfältig ausgewählt haben.
Abs. 3: Textform, Verschwiegenheit, Unterauftragnehmer
Absatz 3 ist der operative Kern des § 43e BRAO. Die Vereinbarung mit dem Dienstleister muss in Textform geschlossen werden und drei Dinge regeln:
- 1.
Die Verpflichtung des Dienstleisters zur Verschwiegenheit, verbunden mit dem Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung
- 2.
Die Beschränkung, sich nicht mehr Kenntnis zu verschaffen, als für die Vertragserfüllung erforderlich ist
- 3.
Vorgaben zur Einschaltung von Unterauftragnehmern, die ihrerseits entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind
Textform nach § 126b BGB bedeutet: E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Das senkt die Hürde erheblich, macht die Pflicht aber nicht optional.
Punkt 3 ist bei KI-Anbietern der neuralgische Punkt. Kaum ein Legal-AI-Produkt betreibt seine Sprachmodelle vollständig selbst. Dahinter stehen Modellanbieter, Cloud-Betreiber, Monitoring-Dienste. Jeder davon ist ein Unterauftragnehmer im Sinne der Norm.
Abs. 4: Dienstleistungen aus dem Ausland
Werden Dienstleistungen im Ausland erbracht, darf der Anwalt Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist. Ausnahme: wenn der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
Für die Praxis ist das die schärfste Hürde. Ein KI-Anbieter mit Serverstandort in den USA muss die Frage beantworten, ob der dortige Geheimnisschutz dem deutschen vergleichbar ist. Diese Frage ist nicht rhetorisch gemeint, und sie lässt sich nicht mit einem Verweis auf Standardvertragsklauseln erledigen. Standardvertragsklauseln sind ein Instrument des Datenschutzrechts, nicht des Berufsrechts.
Deshalb ist EU- oder Deutschland-Hosting bei Legal AI kein Marketingargument, sondern das Kriterium, das die Prüfung nach Absatz 4 überhaupt erst handhabbar macht.
Abs. 5: Die Einwilligung des Mandanten
Hier steht der Satz, den fast niemand kennt: Bei Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Anwalt Zugang zu fremden Geheimnissen nur eröffnen, wenn der Mandant eingewilligt hat.
Damit hängt alles an einer Abgrenzung. Nutzen Sie ein KI-Tool als allgemeines Arbeitsmittel, vergleichbar mit einer Datenbank oder einem Textverarbeitungsprogramm, dient es nicht unmittelbar einem einzelnen Mandat. Lassen Sie dagegen einen konkreten Mandatssachverhalt analysieren oder einen Schriftsatz in einer bestimmten Sache entwerfen, spricht viel dafür, dass die Dienstleistung genau diesem einen Mandat dient.
Die sichere Praxis ist deshalb einfach: Nehmen Sie eine Einwilligungsklausel zum KI-Einsatz in Ihre Mandatsbedingungen auf. Der Aufwand ist einmalig, die Rechtssicherheit dauerhaft.
Abs. 6: Einwilligung ersetzt die Sorgfaltspflichten nicht
Absatz 6 stellt klar, dass die Absätze 2 und 3 auch dann gelten, wenn der Mandant eingewilligt hat, es sei denn, er hat ausdrücklich auf deren Einhaltung verzichtet.
Die Einwilligung nach Absatz 5 ist also kein Freibrief. Auswahlsorgfalt und Textformvereinbarung bleiben bestehen. Wer glaubt, mit einer Klausel in den Mandatsbedingungen sei die Sache erledigt, irrt.
Abs. 7 und 8: Ausnahmen und das Verhältnis zum Datenschutz
Absatz 7 nimmt Dienstleistungen aus, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Satz 2 enthält eine praxisrelevante Erleichterung: Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Für kommerzielle KI-Anbieter greift das regelmäßig nicht — sie unterliegen keiner eigenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
Absatz 8 ist kurz und wichtig: Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Berufsrecht und Datenschutzrecht gelten also nebeneinander, nicht alternativ.
§ 43e BRAO, § 203 StGB und Art. 28 DSGVO: drei Regime, ein Vorgang
Der häufigste Fehler in der Praxis ist die Annahme, ein abgeschlossener Auftragsverarbeitungsvertrag decke die Anforderungen des § 43e BRAO mit ab. Er deckt genau ein Regime ab.
| Kriterium | § 43e BRAO | § 203 StGB | Art. 28 DSGVO |
|---|---|---|---|
| Schutzgut | Mandatsgeheimnis | Privatgeheimnis | Personenbezogene Daten |
| Adressat | Rechtsanwalt (berufsrechtlich) | Rechtsanwalt und mitwirkende Personen (strafrechtlich) | Verantwortlicher |
| Verlangt | Textformvereinbarung, Auswahlsorgfalt, Vorgaben zu Unterauftragnehmern | Straflosigkeit nur bei ordnungsgemäßer Einbindung mitwirkender Personen | AVV mit Pflichtinhalten nach Abs. 3 |
| Folge bei Verstoß | Berufsrechtliche Maßnahmen bis zum Verweis oder Geldbuße | Freiheits- oder Geldstrafe nach § 203 StGB | Bußgeld, Schadensersatz |
| Wird abgedeckt durch AVV? | Nein | Nein | Ja |
Ein AVV nach Art. 28 DSGVO erfüllt die Anforderungen des § 43e Abs. 3 BRAO nicht automatisch. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen nach § 203 StGB ist ein berufsrechtliches Erfordernis, das im datenschutzrechtlichen Standardvertrag typischerweise fehlt. Welche Anbieter beide Ebenen sauber abdecken, haben wir im BRAO- und DSGVO-Vergleich der KI-Tools gegenübergestellt.
Sie wollen wissen, ob Ihr aktuelles Setup trägt?
Die DSGVO-Checkliste für Kanzleien ergänzt die berufsrechtliche Prüfung um die datenschutzrechtliche Seite.
KI als Schnittstelle: was bei API-Anbindung an die Kanzleisoftware gilt
Wer KI nicht über eine Weboberfläche, sondern über eine Schnittstelle in die eigene Kanzleisoftware einbindet, verändert an der berufsrechtlichen Bewertung wenig, an der praktischen Risikolage aber viel.
Oberfläche oder Schnittstelle: macht das einen Unterschied?
Berufsrechtlich nein. § 43e BRAO knüpft an die Eröffnung des Zugangs zu Geheimnissen an, nicht an die technische Form. Ob ein Anwalt einen Sachverhalt in ein Browserfenster tippt oder ob die Kanzleisoftware ihn automatisiert an eine API übergibt, ist für die Norm gleichgültig.
Praktisch ist der Unterschied dagegen erheblich. Bei der Weboberfläche entscheidet ein Mensch bei jeder einzelnen Eingabe, was übermittelt wird. Bei einer Schnittstelle entscheidet eine Konfiguration, und zwar dauerhaft und für alle Akten.
Der unterschätzte Punkt: Unterauftragnehmer
Ein realistisches Szenario aus dem Kanzleialltag: Eine Kanzlei mit vier Berufsträgern bindet ein Legal-AI-Tool per API an ihre Aktenverwaltung an. Die Vereinbarung mit dem Anbieter liegt in Textform vor, der Aktenvermerk zur Auswahl ist geschrieben. Sechs Monate später wechselt der Anbieter den Modellanbieter, der die eigentliche Textverarbeitung übernimmt. Die Kanzlei erfährt davon aus einem Newsletter.
Genau für diesen Fall verlangt § 43e Abs. 3 BRAO Vorgaben zu Unterauftragnehmern, und Absatz 2 verpflichtet zur Beendigung, wenn die Vorgaben nicht mehr gewährleistet sind. Ohne eine vertragliche Informationspflicht des Anbieters bei Wechseln des Unterauftragnehmers erfahren Sie von der Änderung zufällig oder gar nicht.
Was in der Schnittstellendokumentation stehen muss
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Welche Datenfelder werden übergeben, und welche bewusst nicht
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Ob und wie lange Eingaben beim Anbieter gespeichert werden
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Ob Eingaben zum Training von Modellen verwendet werden — hier ist nur ein klares Nein akzeptabel
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Welche Unterauftragnehmer beteiligt sind und wo diese verarbeiten
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Wie Sie über Änderungen informiert werden
Prüfreihenfolge: In sieben Schritten zur § 43e-konformen KI-Einbindung
- 1.
Erforderlichkeit prüfen (Abs. 1). Welche Daten braucht das Tool wirklich? Prüfen Sie, ob eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung die Aufgabe genauso löst.
- 2.
Auslandsbezug prüfen (Abs. 4). Wo wird verarbeitet? Ist der Geheimnisschutz dem inländischen vergleichbar? Bei Verarbeitung außerhalb der EU brauchen Sie eine belastbare Begründung.
- 3.
Auswahlentscheidung dokumentieren (Abs. 2). Aktenvermerk mit geprüften Kriterien, Datum, Ergebnis.
- 4.
Textformvereinbarung schließen (Abs. 3). Mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Hinweis auf § 203 StGB, Kenntnisbeschränkung und Regelung zu Unterauftragnehmern.
- 5.
AVV separat abschließen (Abs. 8). Der AVV nach Art. 28 DSGVO tritt neben die berufsrechtliche Vereinbarung, er ersetzt sie nicht.
- 6.
Mandantenseite regeln (Abs. 5). Einwilligungsklausel in die Mandatsbedingungen aufnehmen, wenn KI mandatsbezogen eingesetzt wird.
- 7.
Überwachung einrichten (Abs. 2). Jährliche Überprüfung, plus Informationspflicht des Anbieters bei Änderungen an Hosting oder Unterauftragnehmern.
Checkliste: Diese Fragen muss Ihr KI-Anbieter beantworten
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Wo genau werden meine Eingaben verarbeitet und gespeichert (Land, Rechenzentrum)?
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Werden meine Eingaben zum Training von Modellen verwendet?
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Wie lange werden Eingaben gespeichert, und kann ich die Speicherung abschalten?
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Welche Unterauftragnehmer sind beteiligt, und wo verarbeiten diese?
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Werde ich informiert, bevor ein Unterauftragnehmer wechselt?
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Stellen Sie eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit Hinweis auf § 203 StGB bereit, nicht nur einen AVV?
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Gibt es einen AVV nach Art. 28 DSGVO?
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Welche Zertifizierungen liegen vor (ISO 27001, BSI C5, ISO 42001)?
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Kann ich meine Daten vollständig löschen lassen, und wie wird das nachgewiesen?
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Wer haftet, wenn beim Anbieter ein Sicherheitsvorfall eintritt?
Wenn ein Anbieter eine dieser Fragen nicht schriftlich beantworten kann, ist die Auswahlentscheidung nach Absatz 2 kaum sorgfältig zu begründen.
Muster-Textbausteine für die Dienstleistervereinbarung
Die folgenden Formulierungsvorschläge decken die Pflichtinhalte des § 43e Abs. 3 BRAO ab. Sie sind ein Ausgangspunkt für die eigene Vertragsgestaltung, kein geprüftes Vertragswerk.
Verschwiegenheit und strafrechtlicher Hinweis
Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren, die ihm im Rahmen der Leistungserbringung bekannt werden und die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO unterliegen. Der Dienstleister wurde darauf hingewiesen, dass die unbefugte Offenbarung solcher Geheimnisse nach § 203 StGB strafbar ist.
Kenntnisbeschränkung
Der Dienstleister wird sich nicht mehr Kenntnis von geschützten Tatsachen verschaffen, als dies zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist. Zugriffe zu Test-, Analyse- oder Trainingszwecken sind ausgeschlossen.
Unterauftragnehmer
Der Dienstleister darf Unterauftragnehmer nur einsetzen, wenn er diese zuvor in gleichem Umfang zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Der Einsatz sowie jeder Wechsel eines Unterauftragnehmers ist dem Auftraggeber vorab in Textform anzuzeigen.
Kündigung bei Wegfall der Voraussetzungen
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Einhaltung der vorstehenden Vorgaben nicht mehr gewährleistet ist.
Häufige Fehler in der Praxis
AVV abgeschlossen und § 43e für erledigt gehalten. Der häufigste Fehler. Der AVV bedient das Datenschutzrecht, nicht das Berufsrecht. Absatz 8 stellt ausdrücklich klar, dass beide Regime nebeneinander gelten.
Kostenlose KI-Tools ohne jede Vereinbarung. Wer einen Mandatssachverhalt in ein frei zugängliches Chatprodukt eingibt, hat weder eine Textformvereinbarung noch eine Auswahlprüfung noch eine Aussage zum Trainingsausschluss. Das ist der klarste denkbare Verstoß gegen § 43e BRAO. Die Hinweise der BRAK zum Einsatz künstlicher Intelligenz sind hier eine hilfreiche Orientierung. Zu den Haftungsfolgen eines solchen Einsatzes haben wir die Fragen der Berufshaftpflicht beim KI-Einsatz gesondert aufbereitet.
Der Dienstleister wechselt den Subunternehmer. Ohne vertragliche Anzeigepflicht bleibt der Wechsel unbemerkt, und die Auswahlentscheidung stimmt nicht mehr mit der Realität überein.
Einwilligung des Mandanten vergessen. Absatz 5 wird in der Praxis fast durchgängig übersehen, obwohl er bei mandatsbezogenem KI-Einsatz greift. Warum die Verschwiegenheitspflicht beim KI-Einsatz weiter reicht, als viele annehmen, erläutern wir im Beitrag zur anwaltlichen Verschwiegenheit bei Mandantendaten.
Häufige Fragen zu § 43e BRAO und KI
Was regelt die BRAO?
Die Bundesrechtsanwaltsordnung regelt das Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland, von der Zulassung über die Grundpflichten bis zu den berufsrechtlichen Verfahren. § 43e BRAO betrifft speziell die Einbindung von Dienstleistern.
Reicht ein AVV nach Art. 28 DSGVO aus?
Nein. Der AVV erfüllt datenschutzrechtliche Anforderungen. § 43e Abs. 3 BRAO verlangt zusätzlich eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen sowie Vorgaben zu Unterauftragnehmern. Absatz 8 stellt klar, dass beide Regime nebeneinander bestehen.
Darf ich ChatGPT in der Kanzlei nutzen?
Für Aufgaben ohne Mandatsbezug ist das unproblematisch. Sobald verschwiegenheitspflichtige Tatsachen eingegeben werden, greifen die Anforderungen des § 43e BRAO in vollem Umfang, einschließlich Textformvereinbarung und Prüfung des Auslandsbezugs nach Absatz 4.
Was gilt bei Hosting außerhalb der EU?
Nach § 43e Abs. 4 BRAO ist der Zugang nur zulässig, wenn der Geheimnisschutz im Ausland dem inländischen vergleichbar ist. Diese Prüfung ist eigenständig berufsrechtlich und wird nicht durch datenschutzrechtliche Instrumente ersetzt.
Brauche ich die Einwilligung meiner Mandanten?
Nach Absatz 5 ja, wenn die Dienstleistung unmittelbar einem einzelnen Mandat dient. Eine entsprechende Klausel in den Mandatsbedingungen ist der praktikabelste Weg.
Fazit
§ 43e BRAO ist kein Formalismus, sondern die Norm, die darüber entscheidet, ob Ihr KI-Einsatz berufsrechtlich trägt. Die vier Punkte, auf die es ankommt:
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Textform genügt, aber sie ist Pflicht. Eine E-Mail nach § 126b BGB reicht aus; eine fehlende Vereinbarung lässt sich dagegen nicht nachträglich heilen.
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Der AVV ersetzt die berufsrechtliche Vereinbarung nicht. Absatz 8 stellt das ausdrücklich klar.
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Auslandshosting ist eigenständig zu prüfen. Absatz 4 verlangt vergleichbaren Geheimnisschutz, nicht bloß Standardvertragsklauseln.
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Absatz 5 wird fast immer übersehen. Bei mandatsbezogenem Einsatz brauchen Sie die Einwilligung des Mandanten.
Prüfen Sie Ihr aktuelles Setup entlang der sieben Schritte oben. Wenn Sie an Schritt 4 oder 6 hängen bleiben, ist das der übliche Befund und mit überschaubarem Aufwand zu beheben.
Wer eine KI-Lösung sucht, die diese Anforderungen von vornherein bedient, sollte auf Hosting in der EU, einen belastbaren Trainingsausschluss und eine Verschwiegenheitsverpflichtung achten, die über den reinen AVV hinausgeht. Die Kanzlei-Suite von Lulius ist genau darauf ausgelegt, inklusive AVV und EU-Hosting. Wie wir die berufsrechtlichen Anforderungen umsetzen, ist im Compliance-Center dokumentiert.
KI-Einsatz, der die Prüfung übersteht
EU-Hosting, Trainingsausschluss, AVV und Verschwiegenheitsverpflichtung mit Hinweis auf § 203 StGB — die Unterlagen, die Sie für Ihre Auswahlentscheidung nach § 43e Abs. 2 BRAO brauchen, liegen bereit.
Kanzlei-Suite testenHinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Rechtsinformationen und keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG). Die Muster-Textbausteine sind Formulierungsvorschläge und ersetzen keine individuelle Vertragsgestaltung. Für die Beurteilung Ihres konkreten Einzelfalls wenden Sie sich an Ihre zuständige Rechtsanwaltskammer. Der Wortlaut des § 43e BRAO wurde am 10. August 2026 über dejure.org verifiziert.