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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen, Fristen und Antrag (§§ 233 ff. ZPO)

Kurzantwort

Die Wiedereinsetzung stellt eine Partei so, als hätte sie die versäumte Frist eingehalten. Nach § 233 Satz 1 ZPO wird sie gewährt, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten. Der Antrag läuft zwei Wochen, bei Begründungsfristen einen Monat. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

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Lulius Redaktion

Redaktion für deutsches Recht

Eine versäumte Frist ist im Zivilprozess selten das Ende, aber fast immer teuer. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO ist der Rechtsbehelf, der die Uhr zurückdreht. Sie ist an enge Voraussetzungen geknüpft, und der häufigste Fehler passiert nicht bei der ursprünglichen Fristversäumung, sondern bei der Reaktion darauf: Es wird mit der falschen Antragsfrist gerechnet, oder die versäumte Prozesshandlung wird nicht rechtzeitig nachgeholt.

Dieser Beitrag ordnet das Verfahren für die anwaltliche Praxis: wann die Wiedereinsetzung überhaupt in Betracht kommt, welche Antragsfrist im konkreten Fall gilt, was in den Antrag gehört, wo die Grenze zwischen entschuldbarem Versehen und Organisationsverschulden verläuft, und was bei einer beA-Störung gilt.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei einer konkret versäumten Frist zählt jeder Tag, und die Prüfung des Einzelfalls gehört in anwaltliche Hände.

Was ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt eine Partei so, als hätte sie die versäumte Frist eingehalten. Nach § 233 Satz 1 ZPO wird sie auf Antrag gewährt, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine Rechtsmittelbegründungsfrist einzuhalten. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, bei Begründungsfristen von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen.

Wann kommt eine Wiedereinsetzung in Betracht?

§ 233 Satz 1 ZPO nennt drei Fristkategorien, bei deren Versäumung Wiedereinsetzung möglich ist:

  • Notfristen. Das sind die Fristen, die das Gesetz ausdrücklich so bezeichnet, etwa die Berufungsfrist nach § 517 ZPO oder die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil.

  • Rechtsmittelbegründungsfristen, also die Fristen zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde. Diese sind selbst keine Notfristen, werden von § 233 ZPO aber ausdrücklich einbezogen.

  • Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO selbst, also die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung.

Voraussetzung ist stets, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war. Einfache Fristen, die weder Notfrist noch Begründungsfrist sind, fallen nicht unter § 233 ZPO. Bei ihnen hilft je nach Konstellation nur eine Fristverlängerung, solange die Frist noch läuft.

Eine wichtige Erleichterung enthält § 233 Satz 2 ZPO: Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. In diesem Fall kehrt sich die Darlegungslast praktisch um.

Welche Frist gilt für den Antrag? Zwei Wochen oder ein Monat

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Anträge scheitern. § 234 Abs. 1 ZPO enthält zwei verschiedene Fristen.

Versäumte FristAntragsfristNorm
Notfrist (z. B. Berufungsfrist § 517 ZPO, Einspruchsfrist)zwei Wochen§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO
Berufungsbegründungsfristein Monat§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO
Revisionsbegründungsfristein Monat§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerdeein Monat§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO
Begründung der Rechtsbeschwerdeein Monat§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO

Die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Nicht mit dem Fristablauf und nicht mit der Kenntnis vom Fristablauf im technischen Sinne, sondern mit dem Wegfall des Umstands, der die fristgerechte Handlung verhindert hat. Bei einer Erkrankung ist das die Genesung, bei einem übersehenen Fristablauf der Moment, in dem der Fehler tatsächlich bemerkt wird.

Absolute Grenze ist § 234 Abs. 3 ZPO: Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Ende der versäumten Frist, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Diese Grenze gilt ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kenntnis.

Wer den genauen Ablauf einer Frist bestimmen muss, kann ihn mit dem kostenlosen Fristenrechner nach BGB und ZPO nachvollziehen — inklusive der Berechnungssystematik der §§ 187 bis 193 BGB und der Feiertage aller 16 Bundesländer.

Was muss der Antrag enthalten?

§ 236 ZPO regelt Form und Inhalt.

Form (Abs. 1). Die Form richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Geht es um eine Berufungsbegründung, gilt für den Antrag also dasselbe wie für die Begründung selbst, einschließlich der elektronischen Übermittlungspflicht des § 130d ZPO für Rechtsanwälte.

Inhalt (Abs. 2 Satz 1). Der Antrag muss die Tatsachen angeben, die die Wiedereinsetzung begründen. Diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet überwiegende Wahrscheinlichkeit, in der Praxis regelmäßig durch anwaltliche Versicherung, eidesstattliche Versicherung der zuständigen Mitarbeiterin, Auszüge aus dem Fristenkalender, Sendeprotokolle oder ärztliche Bescheinigungen.

Nachholung (Abs. 2 Satz 2). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Das ist der zweite große Stolperstein: Ein perfekt begründeter Antrag ohne die nachgeholte Berufungsbegründung bleibt erfolglos. Umgekehrt gilt eine Erleichterung: Ist die Prozesshandlung fristgerecht nachgeholt worden, kann die Wiedereinsetzung auch ohne ausdrücklichen Antrag gewährt werden.

Praktisch heißt das: Reichen Sie beides zusammen ein, den Wiedereinsetzungsantrag mit Sachverhaltsdarstellung und Glaubhaftmachung sowie die vollständige nachgeholte Prozesshandlung.

Verschulden: die Grenze zum Organisationsverschulden

Hier entscheidet sich der Antrag inhaltlich, und hier liegt zugleich das Haftungsrisiko der Kanzlei.

Nach § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein Fehler des Rechtsanwalts wird der Partei also unmittelbar zugerechnet. Die Wiedereinsetzung scheitert dann nicht daran, dass der Mandant etwas falsch gemacht hätte, sondern daran, dass sein Anwalt es getan hat. Genau deshalb ist die abgelehnte Wiedereinsetzung regelmäßig der Auftakt eines Regressverfahrens.

Die entscheidende Unterscheidung der Praxis verläuft zwischen zwei Fallgruppen:

Das Versehen einer sonst zuverlässigen Bürokraft ist dem Anwalt grundsätzlich nicht zuzurechnen, wenn die Kanzleiorganisation im Übrigen ordnungsgemäß ist. Wer eine bewährte Mitarbeiterin einsetzt, sie ordentlich anweist und die Abläufe kontrolliert, haftet nicht für jeden Einzelfehler.

Das Organisationsverschulden dagegen ist immer Anwaltsverschulden. Es liegt vor, wenn nicht der einzelne Handgriff, sondern das System versagt hat. Typische Konstellationen:

  • Es gibt keinen ordnungsgemäß geführten Fristenkalender, oder Fristen werden nur in der Handakte notiert.

  • Es fehlt die Vorfrist, also die Zwischenfrist einige Tage vor Fristablauf, die den Bearbeiter rechtzeitig auf die Sache stößt.

  • Es fehlt die Ausgangskontrolle, also die Prüfung am Abend des Fristtags, ob alle fristgebundenen Schriftsätze tatsächlich hinausgegangen sind.

  • Eine Frist wird gestrichen, bevor der Versand belegt ist.

  • Es gibt keine Einzelanweisung in besonderen Konstellationen und keine Kontrolle, ob sie befolgt wurde.

  • Es fehlt eine Regelung für Urlaub, Krankheit und Vertretung.

Für die Antragsbegründung folgt daraus ein klarer Aufbau: Schildern Sie zuerst die Organisation, die in der Kanzlei allgemein besteht, dann den konkreten Ablauf im Einzelfall, und erst dann, an welcher Stelle der Fehler passiert ist. Ein Antrag, der nur den Einzelfehler beschreibt, ohne die Organisation darzulegen, lädt das Gericht dazu ein, ein Organisationsverschulden zu vermuten.

Der beA-Sonderfall: technische Störung und § 130d ZPO

Für Rechtsanwälte gilt nach § 130d Satz 1 ZPO die Pflicht, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln. Fällt die Technik aus, greift § 130d Satz 2 ZPO: Ist die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, also etwa per Fax oder in Papierform.

Daran hängt jedoch eine Pflicht, die häufig übersehen wird. Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, und auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Wer also am Fristtag auf Fax ausweicht, aber die Störung nicht zugleich oder unverzüglich glaubhaft macht, hat die Frist trotz rechtzeitigen Eingangs nicht wirksam gewahrt.

Für die Praxis heißt das: Dokumentieren Sie die Störung sofort. Screenshot der Fehlermeldung mit sichtbarem Zeitstempel, Notiz über den Zeitpunkt der Versuche, Störungsmeldung des Systems, anwaltliche Versicherung. Diese Unterlagen sind zugleich die Grundlage für einen späteren Wiedereinsetzungsantrag.

Wann genau lief die Frist ab — und wann endet die Antragsfrist?

Der Fristenrechner rechnet beides in Sekunden – nach §§ 187 ff. BGB, mit Wochenend- und Feiertagsverschiebung nach § 222 ZPO und ohne Anmeldung.

Muster-Gerüst für den Wiedereinsetzungsantrag

Das folgende Gerüst bildet die Struktur ab, die sich aus §§ 233, 234, 236 ZPO ergibt. Es ist eine Formatvorlage, kein auf Ihren Fall zugeschnittener Schriftsatz.

An das [Gericht]
[Adresse]

In dem Rechtsstreit
  [Partei] ./. [Partei], Az. [AZ]

beantrage ich,
  der [Partei] wegen der Versäumung der [Frist genau bezeichnen]
  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zugleich hole ich die versäumte Prozesshandlung nach:
  [vollständige Berufungsbegründung / Einspruchsschrift / etc.]

Begründung

I.   Versäumte Frist und Fristablauf

     Die [Frist] lief am [Datum] ab. Sie wurde nicht gewahrt.

II.  Wegfall des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO)

     Das Hindernis ist am [Datum] entfallen. Die Antragsfrist von
     [zwei Wochen / einem Monat, § 234 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2 ZPO]
     ist damit gewahrt.

III. Fehlendes Verschulden (§ 233 ZPO)

     1. Kanzleiorganisation im Allgemeinen
        Fristenkalender, Vorfrist, Ausgangskontrolle,
        Vertretungsregelung
     2. Ablauf im konkreten Fall
        [chronologische Darstellung]
     3. Ursache der Versäumung
        [Einzelfehler, nicht Systemfehler]

IV.  Glaubhaftmachung (§ 236 Abs. 2 S. 1 ZPO)

     - Anwaltliche Versicherung
     - Eidesstattliche Versicherung von [Name], Anlage [x]
     - Auszug aus dem Fristenkalender, Anlage [x]
     - [Sendeprotokoll / ärztliche Bescheinigung / Störungsnachweis]

[Ort, Datum]
[Rechtsanwalt]

Verfahren, Entscheidung und Kosten

Nach § 238 Abs. 1 ZPO ist das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden.

Für die Anfechtung gilt § 238 Abs. 2 ZPO: Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf deren Anfechtung sind die Vorschriften anzuwenden, die insoweit für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht der Einspruch jedoch nicht zu. Zwei weitere Regelungen sind praktisch bedeutsam:

  • Die Gewährung der Wiedereinsetzung ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Der Gegner kann sich also nicht dagegen wehren, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung gewährt wurde.

  • Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen nach § 238 Abs. 4 ZPO dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. Auch der erfolgreiche Antrag ist damit für den Mandanten nicht kostenneutral, was im Innenverhältnis zwischen Kanzlei und Mandant regelmäßig zu klären ist.

Abgrenzung: Wiedereinsetzung außerhalb der ZPO

Der Begriff ist nicht auf den Zivilprozess beschränkt, und die Regelungen unterscheiden sich. Wer über eine Suchmaschine auf dieses Thema stößt, landet häufig im falschen Verfahrensrecht.

  • Verwaltungsverfahren: § 32 VwVfG regelt die Wiedereinsetzung für gesetzliche Fristen im Verwaltungsverfahren.

  • Steuerverfahren: § 110 AO enthält die abgabenrechtliche Parallelvorschrift, etwa bei versäumter Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid.

  • Strafverfahren: § 44 StPO regelt die Wiedereinsetzung, praktisch besonders relevant bei versäumter Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl oder bei Bußgeldsachen über die Verweisung des OWiG.

Die hier dargestellten Fristen und Anforderungen gelten für den Zivilprozess. Prüfen Sie bei anderen Verfahrensarten stets die einschlägige Spezialnorm, die Antragsfristen und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung weichen ab.

Die sechs häufigsten Fehler

  1. 1.

    Mit zwei Wochen gerechnet, obwohl ein Monat gilt. Bei Begründungsfristen von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde greift § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

  2. 2.

    Die versäumte Prozesshandlung wird nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO verlangt beides.

  3. 3.

    Der Fristbeginn wird auf den Fristablauf gelegt. § 234 Abs. 2 ZPO stellt auf den Wegfall des Hindernisses ab.

  4. 4.

    Nur der Einzelfehler wird geschildert, nicht die Organisation. Ohne Darstellung von Fristenkalender, Vorfrist und Ausgangskontrolle liegt der Verdacht des Organisationsverschuldens nahe.

  5. 5.

    Die Glaubhaftmachung fehlt oder kommt zu spät. § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt sie bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag.

  6. 6.

    Bei beA-Störung wird nur ausgewichen, aber nicht glaubhaft gemacht. § 130d Satz 3 ZPO verlangt die Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach.

Häufige Fragen zur Wiedereinsetzung

Wann ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?

Wenn eine Notfrist, eine Rechtsmittelbegründungsfrist oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ohne Verschulden der Partei versäumt wurde, der Antrag fristgerecht gestellt und die versäumte Prozesshandlung nachgeholt wird. Das Verschulden des Anwalts wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

Welche Beispiele gibt es für eine Wiedereinsetzung?

Typisch sind eine plötzliche schwere Erkrankung des allein bearbeitenden Anwalts, ein Versehen einer sonst zuverlässigen und ordnungsgemäß angewiesenen Bürokraft bei intakter Kanzleiorganisation, eine technische Störung des beA mit rechtzeitiger Glaubhaftmachung sowie eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, bei der § 233 Satz 2 ZPO das Fehlen des Verschuldens vermutet.

Was passiert, wenn ich die Frist für die Wiedereinsetzung versäume?

Dann ist der Antrag unzulässig. Für die Versäumung der Antragsfrist selbst kommt allerdings ihrerseits eine Wiedereinsetzung in Betracht, § 233 Satz 1 ZPO nennt die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ausdrücklich. Endgültig ausgeschlossen ist der Antrag nach einem Jahr ab Ende der versäumten Frist, § 234 Abs. 3 ZPO.

Muss der Wiedereinsetzungsantrag begründet werden?

Ja. § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und deren Glaubhaftmachung. Ein Antrag ohne Sachverhaltsdarstellung ist unzulässig.

Wer trägt die Kosten der Wiedereinsetzung?

Nach § 238 Abs. 4 ZPO der Antragsteller, soweit die Kosten nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Kann der Gegner sich gegen die Wiedereinsetzung wehren?

Gegen die Gewährung nicht, sie ist nach § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Der Gegner kann im Verfahren über den Antrag aber widersprechen und dazu vortragen.

Fazit

Die Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO steht und fällt mit drei Dingen: der richtigen Antragsfrist, der rechtzeitigen Nachholung der versäumten Prozesshandlung und einer Verschuldensdarstellung, die bei der Kanzleiorganisation ansetzt und nicht beim Einzelfehler. Wer bei Begründungsfristen mit zwei Wochen statt einem Monat rechnet oder den Antrag ohne die nachgeholte Handlung einreicht, verliert die Sache an einer Formalie, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen vorlagen.

Der wirksamste Schutz bleibt die Vermeidung: Fristenkalender, Vorfrist, Ausgangskontrolle und dokumentierte Einzelanweisungen. Fristen berechnen Sie kostenlos mit dem Lulius-Fristenrechner. Wie die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist im Einzelnen laufen, erklärt der Beitrag zur Berufungsbegründung nach § 520 ZPO. Kanzleien, die Fristenprüfung und Recherche in einem Werkzeug bündeln möchten, können die Kanzlei-Suite testen.

Zum Schluss noch einmal in aller Klarheit: Dieser Beitrag liefert eine Rechtsinformation und Rechtseinschätzung, keine Rechtsberatung im Sinne von § 2 RDG. Bei einer konkret versäumten Frist ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.

Quellen

Alle Normtexte wurden am 29. und 30. August 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft. Wie die Redaktion arbeitet, steht auf der Seite Über die Redaktion.

Die Abgrenzungsnormen § 32 VwVfG, § 110 AO und § 44 StPO sind als Hinweis auf die jeweilige Spezialregelung genannt und im Einzelfall gesondert zu prüfen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Rechtsinformationen und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG (§ 2 RDG) dar. Normtexte wurden am 29. und 30. August 2026 gegen die konsolidierten Fassungen auf buzer.de geprüft; Gesetze können sich ändern. Bei einer konkret versäumten Frist ist die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls unverzichtbar.