Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 11 AGG Ausschreibung

Gesetzestext

Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 11 AGG verweist.

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