Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

§ 18 AGG Mitgliedschaft in Vereinigungen

Gesetzestext

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer 1. Tarifvertragspartei, (2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 18 AGG verweist.

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